Schuldner beantragt keine aufschiebende Wirkung gegen Rechtsöffnungsentscheid: Pfändungsankündigung bleibt wirksam, Beschwerde beim Bundesgericht wird nicht erhört (Art. 105 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 18.05.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_78/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 79 SchKG Art. 88 SchKG Art. 278 SchKG Art. 325 ZPO Art. 336 ZPO
Zusammenfassung
Ein Schuldner erhob Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung, weil nach seiner Ansicht die Betreibung mangels rechtskräftigem Zahlungsbefehl nicht fortgesetzt werden durfte. Das Bezirksgericht Zürich wies seine Beschwerde ab, und das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Der Schuldner gelangte daraufhin mit einer Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Streitig war insbesondere, ob der Schuldner zuvor um aufschiebende Wirkung gegen den Rechtsöffnungsentscheid ersucht hatte und ob die Arresteinsprache die Fortsetzung der Betreibung hemmen könne.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die zwingenden formellen und begründungsmässigen Voraussetzungen für eine zulässige Beschwerde nicht erfüllte. Er hatte im Vorverfahren keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen den Rechtsöffnungsentscheid gestellt, sodass dieser vollstreckbar war und die Pfändungsankündigung rechtmässig erfolgen konnte. Seine Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, war ungenügend begründet: Ein allgemeiner Hinweis auf die Verfahrensakten genügte nicht, um eine Willkürrüge gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG zu erheben. Auch sein Vorbringen zur Arresteinsprache war unerheblich, da diese nach Art. 278 Abs. 4 SchKG die Fortsetzung der Betreibung am Arrestort nicht hemmt. Die Entscheidung beruht auf Art. 105 Abs. 1 BGG (Sachverhaltsfeststellung), Art. 97 Abs. 1 BGG (Willkürrüge), Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (Antrag und Begründung), Art. 106 Abs. 2 BGG (Verfassungsrüge), Art. 107 Abs. 2 BGG (reformatorische Natur), Art. 99 Abs. 1 BGG (neue Tatsachen), Art. 72 Abs. 2 BGG und Art. 75 BGG (Zulässigkeit), Art. 95 lit. a BGG (Rüge von Bundesrecht), Art. 113 BGG (Zuständigkeit) sowie Art. 66 Abs. 1 BGG (Kosten) und Art. 68 Abs. 2 BGG (Entschädigung). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'500.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße Behauptung einer fehlenden aufschiebenden Wirkung ohne konkrete, belegte Darlegung der Gesuchstellung und deren Ablehnung nicht ausreicht, um die Zulässigkeit der Beschwerde zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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