Gesetzesartikel
Art. 325 ZPO – Aufschiebende Wirkung
3 Entscheide, in denen Art. 325 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gläubigerin bestreitet Nichtigkeit der Konkurseröffnung: Gestaltungsurteil zur Gesellschaftsauflösung nach Art. 731b OR wirkt erst nach Rechtskraft, Konkurseröffnung vom 15. Juni 2021 bleibt wirksam (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG)
- Vater mit alternierender Obhut erhält aufschiebende Wirkung gegen Umzug der Kinder nach Thun: Verweigerung durch Kantonsgericht willkürlich (Art. 301a Abs. 2 ZGB, Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 325 Abs. 2 ZPO)
- Schuldner beantragt keine aufschiebende Wirkung gegen Rechtsöffnungsentscheid: Pfändungsankündigung bleibt wirksam, Beschwerde beim Bundesgericht wird nicht erhört (Art. 105 Abs. 1 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.