Vater mit alternierender Obhut erhält aufschiebende Wirkung gegen Umzug der Kinder nach Thun: Verweigerung durch Kantonsgericht willkürlich (Art. 301a Abs. 2 ZGB, Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 325 Abs. 2 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 469 · ATF 144 III 469 · DTF 144 III 469
- Datum
- 18.09.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 III 469
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Vater und eine Mutter üben alternierend die Obhut über zwei Kinder (geb. 2010 und 2013) aus. Die Mutter beantragte im laufenden Scheidungsverfahren eine Anpassung der Obhutsregelung, weil sie mit den Kindern ab 1. Juli 2018 nach Thun ziehen wolle. Das Bezirksgericht übertrug die Obhut auf die Mutter und erlaubte den Umzug. Der Vater erhob Berufung und verlangte die aufschiebende Wirkung. Das Kantonsgericht Wallis wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Der Vater erhob daraufhin eine Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung unverzüglich zu erteilen. Streitig war, ob die aufschiebende Wirkung bei einer geplanten Aufenthaltsveränderung des Kindes im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu gewähren ist.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis auf und gewährte die aufschiebende Wirkung.
Die Parteien übten alternierend die Obhut über die beiden Kinder (geb. 2010 und 2013) aus, wobei die Mutter von Sonntagabend bis Mittwochabend und der Vater von Mittwochabend bis Freitagabend sowie abwechselnd die Wochenenden betreute. Die Entfernung zwischen Brig und Thun machte die Fortführung der alternierenden Obhut unmöglich, da das ältere Kind zur Schule und das jüngere in den Kindergarten ging. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts berücksichtigte diese konkrete Ausgangslage nicht und stellte stattdessen abstrakt auf den Ausnahmecharakter der aufschiebenden Wirkung und auf eine angebliche Kindeswohlgefährdung ab, was sachlich unbegründet und willkürlich war. Von keiner Seite wurde eine Dringlichkeit des Umzugs geltend gemacht. Der Ausgang des kantonalen Berufungsverfahrens war angesichts der konkreten Umstände – insbesondere der Ambivalenz der kindlichen Äusserungen, des Loyalitätskonflikts und der unterschiedlichen Betreuungsmöglichkeiten – völlig offen. Eine Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hätte eine starke präjudizierende Wirkung entfaltet, weil die Kinder nach einem Umzug nach Thun und Umgebung dort eingelebt und eingeschult gewesen wären, sodass der Rechtsmittelentscheid sich nicht mehr auf die ursprünglichen Verhältnisse hätte stützen können. Dies widerspricht dem Kontinuitätsprinzip, das bei alternierender Obhut im Vordergrund steht. Die Entscheidung beruhte auf Art. 301a Abs. 2 ZGB (Aufenthaltsbestimmungsrecht), Art. 315 Abs. 5 ZPO (aufschiebende Wirkung bei Rechtsmitteln) und Art. 325 Abs. 2 ZPO (Ermessensausübung bei aufschiebender Wirkung).
Das Bundesgericht stellte fest, dass bei alternierender Obhut die aufschiebende Wirkung nur mit grosser Zurückhaltung verweigert werden darf, weil die Ausgangslage neutral ist und ein vorzeitiger Umzug die Hauptsache präjudiziert. Die Entscheidung ist für die Praxis wegweisend, weil sie klärt, dass bei alternierender Obhut die Interessenabwägung unter zentraler Berücksichtigung der Hauptsachenprognose erfolgen muss und eine abstrakte Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ohne konkrete Gründe willkürlich ist.
Regeste
Art. 301a Abs. 2 ZGB; Art. 315 Abs. 5 und Art. 325 Abs. 2 ZPO; aufschiebende Wirkung bei Aufenthaltsveränderung des Kindes. Es ist nach pflichtgemässem Ermessen zwischen den im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen, unter zentraler Berücksichtigung der Hauptsachenprognose (E. 4.2). Bei bisheriger Alleinobhut ist die Aufenthaltsveränderung in der Regel bereits während des hängigen Rechtsmittelverfahrens zu ermöglichen, während bei praktizierter alternierender Obhut zur Vermeidung einer Präjudizierung tendenziell der bisherige Zustand aufrechtzuerhalten ist (E. 4.2.1). Bei der Auswanderung gilt Letzteres unabhängig von der Obhutslage (E. 4.2.2). Regeste Art. 301a al. 2 CC; art. 315 al. 5 et art. 325 al. 2 CPC; effet suspensif en cas de modification du lieu de résidence de l'enfant. Il convient de procéder à une pesée des intérêts en jeu dans le cas concret, en tenant compte en particulier des chances de succès sur le fond (consid. 4.2). Lorsque la garde était jusqu'ici exclusive, le changement de résidence doit en principe être déjà autorisé au cours de la procédure de recours, alors qu'en cas de garde alternée, le statu quo doit en règle générale être maintenu afin d'éviter de préjuger la cause (consid. 4.2.1). En cas de départ à l'étranger, ce dernier principe vaut indépendamment de la situation de garde (consid. 4.2.2). Regesto Art. 301a cpv. 2 CC; art. 315 cpv. 5 e art. 325 cpv. 2 CPC; effetto sospensivo in caso di modifica del luogo di dimora del figlio. Occorre procedere ad una ponderazione degli interessi in gioco nel singolo caso concreto, tenendo conto in particolare delle probabilità di successo nel merito (consid. 4.2). Se la custodia era finora esclusiva la modifica del luogo di dimora va di regola permessa già durante la procedura d'impugnazione, se la custodia era invece esercitata in modo alternato va tendenzialmente mantenuta la situazione sinora vigente per evitare di pregiudicare la causa (consid. 4.2.1). In caso di trasferimento all'estero, quest'ultimo criterio vale indipendentemente dall'assetto della custodia (consid. 4.2.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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