Arrest auf abgelaufene Patente: Verarrestierung unzulässig, da Patente erloschen und reparatorische Ansprüche nicht spezifiziert (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 348 · ATF 142 III 348 · DTF 142 III 348
- Datum
- 13.05.2016
- Geschäftsnummer
- 5A_652/2015
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 63 EPÜ Art. 8 PatG Art. 14 PatG Art. 33 PatG Art. 17 SchKG Art. 19 SchKG Art. 275 SchKG Art. 278 SchKG
Zusammenfassung
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Oberzolldirektion, beantragte einen Arrest auf zwei Patente zugunsten einer Forderung von 360'000 Franken gegen einen Schuldner mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland lehnte den Vollzug ab, weil die Patente bereits 2012 und 2013 infolge Ablaufs der 20-jährigen Schutzfrist gelöscht worden seien und daher nicht mehr existierten. Die Arrestgläubigerin erhob betreibungsrechtliche Beschwerde beim kantonalen Obergericht, das diese abwies. Dagegen legte die Arrestgläubigerin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die beiden Patente – der Schweizer Teil eines europäischen Patents und ein nationales Schweizer Patent – am 6. September 2012 bzw. 6. September 2013 im Patentregister des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) wegen Ablaufs der gesetzlichen Schutzfrist gelöscht worden waren. Mit dem Erlöschen endete das ausschließliche Recht des Patentinhabers ex nunc; die Erfindung wurde gemeinfrei, und es bestand kein subjektives Vermögensrecht mehr, das zwangsweise verwertet oder verarrestiert werden könnte. Damit war der Arrestbefehl auf offensichtlich nicht existente Gegenstände gerichtet, was gemäß Art. 278 SchKG und Art. 22 SchKG eine Verweigerung des Vollzugs durch das Betreibungsamt rechtfertigte. Zudem waren die im Arrestbefehl erwähnten „alle Rechte und Ansprüche daraus“ nicht hinreichend spezifiziert, um reparatorische Forderungen aus früheren Patentverletzungen zu erfassen; insbesondere fehlte die Benennung eines Drittschuldners, was gemäß Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und Art. 275 SchKG zur Unzulässigkeit der Verarrestierung führte. Die Aufsichtsbehörde hatte daher zu Recht entschieden, dass der Arrest fruchtlos sei und keine Schätzung erfolgen müsse. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von 3'000 Franken. Die Entscheidung klärt zentral, dass abgelaufene Patente keine arrestfähigen Vermögensrechte darstellen und dass reparatorische Ansprüche nur bei ausdrücklicher und hinreichender Spezifizierung im Arrestbefehl verarrestiert werden können.
Regeste
Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten. Belegenheit von Patenten, wenn der Inhaber und Arrestschuldner Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hat (E. 3.2). Das Patent kann nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (E. 3.3 und 3.4). Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche aus Patentverletzung bestehen als selbständige Rechte und müssen spezifiziert sein, um verarrestiert werden zu können (E. 3.6). Regeste Exécution du séquestre (art. 275 LP); Traité avec le Liechtenstein sur la protection conférée par les brevets d'invention; séquestre de brevets. Localisation du brevet, lorsque le titulaire et débiteur a son domicile dans la Principauté de Liechtenstein (consid. 3.2). Après la durée de protection, un brevet ne peut plus être considéré comme un élément du patrimoine du débiteur, qui peut être transféré à un tiers dans le cadre d'une réalisation forcée (consid. 3.3 et 3.4). Les créances en dommages-intérêts et en remise du gain constituent des prétentions indépendantes et doivent être spécifiquement désignées pour pouvoir être séquestrées (consid. 3.6). Regesto Esecuzione del sequestro (art. 275 LEF); Trattato sui brevetti con il Liechtenstein; sequestro di brevetti. Localizzazione di brevetti, quando il titolare e debitore sequestrato è domiciliato nel Principato del Liechtenstein (consid. 3.2). Dopo lo scadere della durata di protezione, il brevetto non può più essere considerato quale elemento della sostanza del debitore che può essere trasferito ad un terzo mediante realizzazione forzata (consid. 3.3 e 3.4). Le pretese di risarcimento danni e di consegna dell'utile derivanti dalla violazione di un brevetto sussistono quali diritti autonomi e devono essere specificate per poter essere sequestrate (consid. 3.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.