Arrest gegen fremden Staat wegen ICSID-Schiedsspruch: Kein Exequatur nötig, aber fehlender Binnenbezug führt zur Abweisung (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 III 318 · ATF 149 III 318 · DTF 149 III 318
- Datum
- 17.03.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 III 318
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 194 IPRG Art. 1 LugÜ Art. 54 OR Art. 74 OR Art. 271 SchKG
Zusammenfassung
Die A. AG beantragte beim Regionalgericht Bern-Mittelland die Arrestierung von Vermögenswerten des Staates B. in der Schweiz in Höhe von über 33 Millionen Franken. Als Rechtsgrundlage diente ein Schiedsspruch des International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) vom September 2019 sowie dessen Berichtigung vom Oktober 2019. Das Regionalgericht trat auf das Gesuch nicht ein, da weder ein separates Exequaturverfahren durchgeführt noch eine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz glaubhaft gemacht worden sei. Das Obergericht des Kantons Bern wies die daraufhin erhobene Beschwerde ab. Die A. AG gelangte mit einer Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und rügte insbesondere Willkür bezüglich der Anforderungen an die Vollstreckbarerklärung und den Binnenbezug.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A. AG ab, bestätigte jedoch teilweise deren Rügen bezüglich der Verfahrensvoraussetzungen für ICSID-Schiedssprüche. Zwar erachtete das Gericht es als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, die Zulässigkeit eines Arrestgesuchs aufgrund eines ICSID-Schiedsspruchs von einer vorgängigen förmlichen Vollstreckbarerklärung abhängig zu machen. Gemäss Art. 54 Abs. 1 des ICSID-Übereinkommens sind solche Sprüche ohne weitere Prüfung anzuerkennen, und Art. 271 Abs. 3 SchKG findet aufgrund des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Lugano-Übereinkommen keine Anwendung. Der Gläubiger muss im Arrestbewilligungsverfahren lediglich die Echtheit des Spruchs glaubhaft machen.
Trotz dieses Erfolgs in der Rechtsfrage scheiterte die Beschwerde insgesamt am Erfordernis der hinreichenden Binnenbeziehung. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Gleichstellung von ICSID-Schiedssprüchen mit innerstaatlichen Urteilen gemäss Art. 54 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen das nationale Recht der Staatenimmunität und damit das Kriterium des Binnenbezugs nicht ausschliesst. Dieses Erfordernis dient nicht der materiellen Kontrolle des Schiedsspruchs, sondern der Frage, ob es gerechtfertigt ist, einen fremden Staat vor schweizerischen Behörden zur Verantwortung zu ziehen. Da die Vorinstanz diese Voraussetzung zu Recht bejahte, war die Beschwerde insoweit unbegründet.
Schliesslich verneinte das Bundesgericht auch die Glaubhaftmachung eines Erfüllungsorts in der Schweiz. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach Geldschulden gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR am Sitz des Gläubigers (Zug) zu erfüllen seien, greife zu kurz. Völkerrechtliche Verträge wie das ICSID-Übereinkommen oder der Energiecharta-Vertrag bilden zwar Schweizer Recht, sind aber nicht identisch mit Landesrecht im Sinne der zivilrechtlichen Erfüllungsortbestimmung. Zudem enthalten diese Verträge eigene Kollisionsnormen (Art. 42 ICSID-Übereinkommen, Art. 26 Abs. 6 VEC), die primär anzuwenden sind. Die Vorinstanz durfte daher unter Berücksichtigung der steuerlichen Aspekte und der Investitionsherkunft im Staat B. davon ausgehen, dass kein hinreichender Binnenbezug zur Schweiz besteht.
Regeste
Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Art. 54 f. des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (nachfolgend: ICSID-Übereinkommen); Art. 9 BV; Gesuch um Arrestierung von Vermögenswerten eines fremden Staates gestützt auf einen Schiedsspruch des International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID). Weshalb es willkürlich (Art. 9 BV) ist, die Zulässigkeit eines Arrestgesuchs, das sich auf einen Schiedsspruch des ICSID stützt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Art. 54 f. ICSID-Übereinkommen), von einer förmlichen Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abhängig zu machen (E. 3.2). Weshalb es demgegenüber nicht willkürlich (Art. 9 BV) ist, die Zulässigkeit eines solchen Arrestgesuchs an das Erfordernis zu knüpfen, dass das dem Schiedsspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis eine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweist (E. 3.3). Weshalb es schliesslich im konkreten Fall auch nicht willkürlich (Art. 9 BV) ist, den angeblichen schweizerischen Erfüllungsort der vom ICSID zugesprochenen Schadenersatzforderung als nicht glaubhaft gemacht zu erachten und die hinreichende Binnenbeziehung in der Folge zu verneinen (E. 3.4).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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