Unentgeltlicher Rechtsvertreter rügt Streitwert und Zuschläge: Beschwerde mangels Begründung abgewiesen (Art. 91 Abs. 2 ZPO)
- Datum
- 24.08.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_174/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 85 ZPO Art. 91 ZPO
Zusammenfassung
Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in einem Ehescheidungsverfahren beanstandet beim Bundesgericht die Festsetzung seiner Entschädigung durch das Obergericht Aargau. Er macht geltend, der Kostenstreitwert sei entgegen Art. 91 Abs. 1 ZPO zu tief angesetzt worden und die Kürzung eines Zuschlags für eine Duplik verletze sein rechtliches Gehör sowie kantonales Recht. Zudem kritisiert er die Verteilung der Verfahrenskosten nach dem Mass des Obsiegens statt aufgrund besonderer Umstände gemäss Art. 107 ZPO. Das Bundesgericht prüft die Rügen im Rahmen der Bindungswirkung eines früheren Rückweisungsentscheids und der Anforderungen an die Begründung von Beschwerden.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz ist an die rechtliche Beurteilung des früheren Rückweisungsentscheids gebunden, wonach sie den definitiven Streitwert in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO selbst festlegen durfte und dabei nicht direkt auf die vereinbarte Ausgleichszahlung abstellen sollte. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die neue Schätzung von Fr. 132'500.-- willkürlich ist oder gegen Art. 9 BV verstösst, da er sich nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt.
Hinsichtlich der Zuschläge liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor, da der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass bei Anpassung der Grundentschädigung auch Zuschläge neu bemessen werden. Eine Anhörung vor der Entscheidung war nicht erforderlich. Auch die Rüge betreffend § 6 Abs. 3 AnwT scheitert an mangelnder Begründung und fehlendem Nachweis einer willkürlichen Auslegung des kantonalen Rechts.
Die Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO ist rechtmässig, da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegte und keine besonderen Gründe für eine Abweichung gemäss Art. 107 ZPO dargelegt hat. Die blosse gute Treue bei der Prozessführung genügt nicht für eine Ausnahme. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
Entscheidend ist die strikte Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids sowie die hohen Anforderungen an die Begründung von Willkürrügen und Gehörsverletzungen in kostenrechtlichen Angelegenheiten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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