Ehefrau legt Beschwerde gegen Scheidungsentscheid und Massnahmeentscheid gemeinsam ein: Fehlende Trennung der Verfahren führt zur Nichteröffnung (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 23.08.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_675/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 46 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 108 BGG
Zusammenfassung
Eine Ehefrau reichte beim Bundesgericht eine einzige Beschwerde ein, die sich sowohl gegen ein kantonsgerichtliches Scheidungsurteil als auch gegen einen separaten Entscheid über vorsorgliche Massnahmen richtete. Sie beantragte unter anderem eine Segmentierung des Gewinnanteils der Errungenschaft, eine gerechte Wertschätzung eines Grundstücks und die Fortführung der Unterhaltszahlungen bis zur Pensionierung des Ehemannes. Die Ehefrau war vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig und hinreichend begründet war und ob das Bundesgericht für alle geltend gemachten Vorwürfe zuständig war.
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, weil diese sich gegen zwei unterschiedliche, nicht klar getrennte kantonale Entscheide richtete – ein Scheidungsurteil und einen separaten Entscheid über vorsorgliche Massnahmen – was nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG die Nichteröffnung des Verfahrens zur Folge hat. Zudem ist das Bundesgericht grundsätzlich nicht zuständig für Aufsichtsfragen gegenüber kantonalen Richtern oder Anwälten (Art. 72 BGG), und neue Begehren, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens waren – wie die Güterrechtliche Auseinandersetzung nach Errungenschaftsbeteiligung oder der Vorwurf der arglistigen Täuschung bei der Vereinbarung der Gütertrennung – sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin setzte sich zudem nicht mit der konkreten Begründung des Kantonsgerichts auseinander, das die Dauer des nachehelichen Unterhalts ausdrücklich offen gelassen hatte, weil im Berufungsverfahren nur bis April 2019 Unterhalt verlangt worden war (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Damit war die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Angesichts der konkreten Umstände verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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