Aktionärin mit 33 % Anteil verlangt Einsicht in Geschäftsbücher: Verweigerung durch GV-Beschluss vom 30. September 2025 begründet Fristbeginn gemäss Art. 697b OR, Beschwerde abgewiesen
- Datum
- 13.04.2026
- Geschäftsnummer
- 4A_98/2026
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 72 BGG Art. 90 BGG Art. 697a OR Art. 697b OR
Zusammenfassung
Die B.________ AG, als Aktionärin mit knapp 33 % des Aktienkapitals der A.________ AG, beantragte beim Handelsgericht Zürich die gerichtliche Anordnung der Einsicht in bestimmte Unterlagen der Gesellschaft. Das Handelsgericht verpflichtete die A.________ AG zur Gewährung der Einsicht und drohte bei Widerhandlung die Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB an. Die A.________ AG erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und auf das Gesuch nicht einzutreten. Streitig war insbesondere, ob die Frist zur Einreichung des Einsichtsgesuchs gewahrt war und ob die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend festgestellt hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hatte, dass die Verweigerung der Einsicht durch den Beschluss der Generalversammlung vom 30. September 2025 erfolgt war; daraus ergab sich, dass die 30-tägige Frist gemäss Art. 697b OR mit diesem Datum zu laufen begann und mit der Einreichung des Gesuchs am 30. Oktober 2025 gewahrt war. Da die Beschwerdegegnerin die Einsicht unbestrittenermassen zur Prüfung möglicher Verantwortlichkeitsansprüche benötigte und der Einsicht keine schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft entgegenstanden, war die Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht nach Art. 697a Abs. 1 und 2 OR sowie Art. 697a Abs. 4 OR rechtmässig. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht auf die viermonatige Frist nach Art. 697a Abs. 2 OR berufen, weil die Verweigerung ausdrücklich erfolgt war. Ihre Behauptung, die Einsicht sei nachträglich am 27. Januar 2026 gewährt worden, war ein unzulässiges Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG und daher unbeachtlich. Auch ihre Rügen zur Sachverhaltsfeststellung waren unzureichend begründet und blieben daher unbeachtet. Der Verfahrensantrag auf Nichtzustellung von Beschwerdebeilage 8 wurde stattgegeben, da das Einsichtsrecht nach Art. 697a OR nur die Einsicht, nicht aber die Herausgabe oder Zustellung von Kopien umfasst. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wurde verneint. Die Entscheidung klärt präzise die Fristberechnung bei ausdrücklicher Verweigerung der Einsicht durch die Generalversammlung und bestätigt die strenge Handhabung der Novenregel im Bundesgerichtsverfahren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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