Gesetzesartikel
Art. 95 SchKG – Reihenfolge der Pfändung
2 Entscheide, in denen Art. 95 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Betreibender Gläubiger beansprucht Besitz an Vermögensgegenständen der Schuldnerin: Pfändung zulässig, da lediglich unselbständiger Besitz nach Art. 920 Abs. 2 ZGB und keine Ausschlussgründe nach Art. 95 Abs. 3 SchKG (Art. 920 Abs. 2 ZGB, Art. 95 Abs. 3 SchKG)
- Schuldner beantragt Sistierung des Pfändungsverfahrens nach Vollzug der Pfändung: Keine gesetzliche Grundlage dafür, Beschwerde abgewiesen (Art. 17 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.