Gesetzesartikel
Art. 251 ZGB – Zuweisung bei Miteigentum
1 Entscheid, in dem Art. 251 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.