Gesetzesartikel
Art. 90 SchKG – Vollzug: Ankündigung
4 Entscheide, in denen Art. 90 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Zahnarzt verschleiert Vermögen durch Überweisungen auf Konten seiner minderjährigen Töchter und neue Bankkonten: Mehrfacher Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB festgestellt
- Schuldner bestreitet Kosten für Abholungseinladung, A-Post-Zustellung und Wegentschädigung bei Pfändung: Teilweise Erfolg wegen fehlender gesetzlicher Grundlage (Art. 23 GebV SchKG)
- Schuldner beantragt Sistierung des Pfändungsverfahrens nach Vollzug der Pfändung: Keine gesetzliche Grundlage dafür, Beschwerde abgewiesen (Art. 17 SchKG)
- Schuldner klagt gegen Pfändung von Liebhaberfahrzeugen und Grundstück: Zuständigkeit für Pfändungsvollzug des Grundstücks liegt beim örtlichen Betreibungsamt, nicht beim auftraggebenden Amt (Art. 89 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.