Gesetzesartikel
Art. 44 SchKG – Verwertung beschlagnahmter Gegenstände
4 Entscheide, in denen Art. 44 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gläubigerin mit rechtskräftigem Urteil aus Luxemburg kann Vollstreckung gegen gesperrtes Konto nicht durchsetzen: Sanktionsrechtliche Vermögenssperre nach Ukraine-Verordnung geht der Schuldbetreibung nach SchKG vor (Art. 44 SchKG)
- Schuldner beantragt Sistierung des Pfändungsverfahrens nach Vollzug der Pfändung: Keine gesetzliche Grundlage dafür, Beschwerde abgewiesen (Art. 17 SchKG)
- Gesuch um Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Aktiengesellschaft abgelehnt: fehlendes schutzwürdiges Interesse trotz behaupteter Forderung aus Saldierung eines Postkontos (Art. 164 Abs. 1 HRegV)
- Schuldner wehrt sich gegen Kostenrechnung nach nichtiger Grundpfandverwertung: Nichtigkeit der Steigerungsanzeige führt zur Reduktion der Gebühren (Art. 22 Abs. 1 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.