Gesetzesartikel
Art. 71 SchKG – Zeitpunkt der Zustellung
2 Entscheide, in denen Art. 71 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Säumiger Versicherter wird vor Zustellung des Zahlungsbefehls in Liste der säumigen Versicherten eingetragen: Eintragung rechtens, weil Betreibungsmeldung bereits mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 erfolgte (§ 22 Abs. 1 KVGG/AG)
- Beschwerdeführer leiten Betreibung zur Verjährungsunterbrechung ein: Vorinstanz verwechselt Vollstreckungs- mit materiellem Recht und erklärt Betreibung zu Unrecht für rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 135 Abs. 2 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.