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Justizze. Art. 98 BGG

Bundesgericht

Serbischer Ehemann einer Kroatin beantragt prozeduralen Aufenthalt: Nichteintreten mangels qualifizierter Verfassungsrüge gegen Zwischenentscheid (Art. 98 BGG)

Datum
05.08.2026
Geschäftsnummer
2C_262/2026
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 83 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG

Zusammenfassung

Ein serbischer Staatsangehöriger, dem die Niederlassungsbewilligung wegen zahlreicher Straftaten widerrufen wurde und der aus der Schweiz ausgewiesen ist, heiratet eine kroatische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung. Das Paar stellt ein Gesuch um Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug gemäss Freizügigkeitsabkommen. Die Migrationsbehörde ordnet an, dass der Ausgewiesene die Schweiz unverzüglich zu verlassen und das Ergebnis des Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten habe. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht bestätigen diese Anordnung und verweigern die Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts in der Schweiz während des hängigen Verfahrens.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da es an einer qualifizierten Verfassungsrüge fehlt. Gegen den angefochtenen Zwischenentscheid über die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 AIG kann zwar grundsätzlich Beschwerde geführt werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, was hier aufgrund des Eingriffs in das Familienleben bejaht wird. Das Bundesgericht prüft vorsorgliche Massnahmen jedoch nur daraufhin, ob sie verfassungsmässige Rechte verletzen. Die Beschwerdeführenden rügen lediglich die Anwendung des Ausländergesetzes und des Freizügigkeitsabkommens, legen aber nicht dar, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Individualrechte wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens oder das Willkürverbot verletzt haben soll. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird auf sie nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt; Parteientschädigungen werden keine geschuldet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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