Vater beantragt unentgeltliche Rechtspflege für Kindesschutzmassnahmen: Beschwerde mangels Rüge verfassungsmässiger Rechte nicht entgegengetreten (Art. 98 BGG)
- Datum
- 31.07.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_724/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Vater wendet sich gegen eine Instruktionsverfügung des Obergerichts Bern im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens betreffend Obhut und Besuchsrecht seiner 2019 geborenen Tochter. Er begehrt im Wesentlichen die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses für das kantonale Rechtsmittelverfahren sowie unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Zudem stellt er Gesuche um aufschiebende Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen. Das Obergericht hatte ihm zwar für das Hauptverfahren unentgeltliche Rechtspflege erteilt, jedoch das entsprechende Gesuch für ein Massnahmengesuch abgewiesen und Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Ferner wurden superprovisorische Anträge und ein Sistierungsgesuch abgewiesen.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Da kantonal letztinstanzliche Verfügungen über superprovisorische Massnahmen grundsätzlich nicht anfechtbar sind und für das Hauptverfahren bereits unentgeltliche Rechtspflege erteilt wurde, bilden einzig die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Massnahmengesuch sowie die Abweisung des Sistierungsgesuches mögliche Anfechtungsgegenstände.
Im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen und Verfahrenssistierungen kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, weshalb das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG zum Tragen kommt. Der Beschwerdeführer legt nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern den Massnahmebegehren Erfolgschancen beschieden wären, welche die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen würden. Inwiefern der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder andere Verfassungsbestimmungen verletzt sein sollen, erschliesst sich aus der weitschweifigen Beschwerdebegründung nicht. Bezüglich des Sistierungsgesuchs zeigt der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei und seine italienische Muttersprache nicht in greifbarer Weise auf, wie das Willkürverbot oder andere verfassungsmässige Bestimmungen verletzt sein könnten, zumal er selbst eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend macht.
Da die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist, wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf eingetreten. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen werden gegenstandslos. Weil der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, fehlen die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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