Gesetzesartikel
Art. 179 ZPO – Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden
2 Entscheide, in denen Art. 179 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehevertrag enthält Eigengutfeststellungen: Obergericht verwechselt gesetzliche und natürliche Vermutung bei güterrechtlicher Auseinandersetzung nach Tod (Art. 200 Abs. 3 ZGB)
- Aberkennungsprozess wegen Verlustscheinforderung: Abtretungsdatum nicht bewiesen, Klage gutgeheissen (Art. 178 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.