Aberkennungsprozess wegen Verlustscheinforderung: Abtretungsdatum nicht bewiesen, Klage gutgeheissen (Art. 178 ZPO)
- Datum
- 03.07.2017
- Geschäftsnummer
- 5A 648/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 8 ZGB Art. 53 ZPO Art. 152 ZPO Art. 178 ZPO Art. 179 ZPO Art. 180 ZPO Art. 192 ZPO
Zusammenfassung
Ein Gläubiger setzte zwei Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 39'936.05 gegen einen Schuldner in Betreibung. Der Schuldner erhob Aberkennungsklage, weil er die Wirksamkeit der Abtretung der Forderungen an den Gläubiger bestritt. Streitig war allein das Datum der Abtretungserklärungen, die auf den 10. Mai 1988 datiert waren. Der Gläubiger behauptete, die Abtretung habe bereits 1988 stattgefunden, der Schuldner argumentierte, sie sei erst nach dem Konkurs der C.________ AG im Jahr 1993 erfolgt und daher unwirksam. Das Kantonsgericht wies die Aberkennungsklage ab, doch hob das Obergericht diese Entscheidung auf und stellte fest, dass die Forderung nicht bestehe. Der Gläubiger erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Gläubigers ab und bestätigte die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts durch das Obergericht. Es folgte der Vorinstanz darin, dass die Frage des Abtretungsdatums nicht unter Art. 178 ZPO fällt, da dieser Artikel nur die Echtheit im engeren Sinne – also die Herkunft der Urkunde vom erkennbaren Aussteller – regelt, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit. Die Beweislast für die Korrektheit des Datums der Abtretungserklärungen oblag daher dem Gläubiger gemäss Art. 8 ZGB. Das Obergericht hatte zutreffend festgestellt, dass die Abtretungsurkunden aufgrund des Selbstkontrahierens des Gläubigers – als VR-Präsident der C.________ AG und zugleich Erwerber – nur geringe Beweiskraft besassen und dass der Gläubiger keine weiteren Beweismittel wie Buchhaltungsunterlagen oder Zeugenaussagen vorgelegt hatte, obwohl dies nahelag. Auch der Verzicht auf die Abnahme der Beweisaussage des Gläubigers war gerechtfertigt, da das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung schlüssig feststellte, dass diese Aussage angesichts der übrigen Umstände nichts an der fehlenden Beweisführung ändern würde. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Rechts auf Beweis (Art. 53 ZPO) wurde zurückgewiesen, da das Gericht bei offensichtlich untauglichen Beweisanträgen von der Abnahme absehen darf. Der Gläubiger trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und muss den Schuldner mit Fr. 4'000.-- entschädigen. Dieses Urteil klärt endgültig, dass Art. 178 ZPO nicht die inhaltliche Richtigkeit von Urkunden betrifft, sondern ausschliesslich deren Urheberschaft – eine wichtige Präzisierung für alle zivilprozessualen Streitigkeiten um Urkundenbeweis.
Regeste
Aberkennungsprozess (Verlustscheinforderung) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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