Justizze.

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Justizze. Art. 298d ZGB

Bundesgericht

Vater verweigert ADHS-Behandlung seines Kindes und instrumentalisiert es im Elternkonflikt: Alleinige elterliche Sorge der Mutter bestätigt, gemeinsame Sorge beeinträchtigt Kindeswohl (Art. 298d Abs. 1 ZGB)

Datum
15.03.2017
Geschäftsnummer
5A 18/2017
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 BGG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 2 StPO Art. 12 StPO Art. 298d ZGB Art. 308 ZGB Art. 311 ZGB

Zusammenfassung

Ein Vater erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts, die alleinige elterliche Sorge für seinen Sohn an die Mutter übertragen hatte. Streitpunkt war die Neuregelung der elterlichen Sorge nach einer vorherigen Regelung der gemeinsamen Sorge. Der Vater rügte insbesondere eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Verletzungen seines rechtlichen Gehörs sowie verfassungsmässiger Rechte und beantragte unter anderem eine mündliche Verhandlung und unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz hatte die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge mit dem schwerwiegenden, jahrelangen Elternkonflikt und der daraus resultierenden Beeinträchtigung des Kindeswohls begründet.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 298d Abs. 1 ZGB rechtskonform geprüft hatte. Es stellte fest, dass sich der Elternkonflikt nach der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge am 3. Dezember 2014 deutlich verschärft hatte und dass zwischen den Eltern nicht einmal ein minimales Einvernehmen bestand, was nicht zuletzt auf das auffällige Verhalten des Vaters zurückzuführen sei. Insbesondere verweigerte der Vater die Zusammenarbeit bei der Behandlung der beim Kind diagnostizierten Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS), eine Haltung, die er auch vor dem Bundesgericht bekräftigte. Dadurch entstand beim Kind ein Loyalitätskonflikt, der zu Verwirrung und Rückzug führte. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung feststellen, dass das gemeinsame Sorgerecht das Kindeswohl erheblich beeinträchtige und die Alleinzuteilung an die Mutter – insbesondere weil notwendige Entscheide nicht mehr verzögert würden – eine Verbesserung verspreche. Die Beschwerde war zudem unzureichend begründet: Der Vater stellte lediglich appellatorisch seine eigene Sicht dar, ohne klar aufzuzeigen, weshalb die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich oder rechtsfehlerhaft sei, wie es Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG verlangen. Auch die Rügen zu verfassungsmässigen Rechten blieben allgemein und wurden nicht konkretisiert, wie Art. 106 Abs. 2 BGG vorschreibt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde abgelehnt, weil er nicht begründet war, wie Art. 57 BGG und Art. 42 Abs. 2 BGG fordern. Der Antrag auf strafrechtliche Untersuchung wurde abgewiesen, da die Strafverfolgung nicht in der Zuständigkeit des Bundesgerichts liegt, sondern bei den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 1 Abs. 1 BGG, Art. 2 Abs. 1 StPO und Art. 12 StPO. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, wie Art. 64 Abs. 1 BGG verlangt. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG und sprach keine Parteientschädigung zu, weil keine Vernehmlassungen eingeholt worden waren.

Regeste

Zuteilung elterliche Sorge | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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