Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 überlastet durch Fluglärmfälle: Bundesgericht ordnet Vorfinanzierung von angefochtenen Rechnungen an, um institutionelle Unabhängigkeit zu sichern (Art. 30 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 II 167 · ATF 144 II 167 · DTF 144 II 167
- Datum
- 12.12.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 144 II 167
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 3 AufRBGer Art. 1 BGG Art. 30 BV Art. 114 EntG Art. 21 GebV Art. 3 VGG Art. 71 VwVG
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK 10) ist als erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht in Enteignungssachen tätig und für den Kanton Zürich zuständig. Sie ist seit 1999 massiv mit Entschädigungsbegehren aus dem Betrieb des Flughafens Zürich konfrontiert und bearbeitet rund 1500 hängige Fälle, während weitere 6000 Verfahren beim Flughafen Zürich AG anhängig sind. Der Präsident der ESchK 10 reichte eine Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht gegen das Bundesverwaltungsgericht ein, weil die Mitglieder der Kommission erhebliche finanzielle Risiken tragen müssen, da die Rechnungen für ihre Tätigkeit von der Flughafen Zürich AG angefochten wurden und die Aufsichtsdelegation keine Weisung zur Bezahlung erlassen hatte. Er beantragte unter anderem, das Bundesverwaltungsgericht solle die angefochtenen Rechnungen vorfinanzieren und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Anträge ab, weil es keine gesetzliche Grundlage für eine Vorfinanzierung sehe.
Das Bundesgericht hat die Aufsichtsanzeige teilweise gutgeheissen und das Bundesverwaltungsgericht angewiesen, die ESchK 10 vor erheblichen finanziellen Risiken zu schützen und den betroffenen Mitgliedern angefochtene Rechnungen vorzufinanzieren. Dies entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die institutionelle und finanzielle Unabhängigkeit der Schätzungskommission gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Die ESchK 10 ist mit rund 1500 hängigen Fällen und 6000 weiteren potenziellen Fällen überlastet, was das bestehende Sportelsystem – bei dem die Mitglieder durch Taggelder entschädigt werden, die von den Enteignern zu bezahlen sind – nicht mehr tragfähig macht. Der Präsident der ESchK 10 trat per 15. Dezember 2017 zurück, weil Honorarzahlungen ausblieben und der Bund keine Unterstützung leistete. Die Flughafen Zürich AG verfügt faktisch bereits über die zu enteignenden Nachbarrechte, weshalb die im Kostenverfahren vorgesehene Androhung, dass ohne Vorschuss der Kosten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten wird, wirkungslos bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat trotz wiederholter Hinweise und mehrerer Aufsichtsanzeigen seit 2012 keine rechtsstaatlich tragfähige Lösung geschaffen. Das Bundesgericht stützt seine Anordnung auf Art. 114 Abs. 1 EntG, Art. 19 GebV, Art. 21 Abs. 3 und Abs. 4 GebV sowie auf seine Aufsichtsfunktion gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f AufRBGer und Art. 3 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 71 VwVG. Der Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde abgelehnt, weil die ESchK 10 als Gerichtsbehörde über eigenes Fachwissen verfügt und die Kosten solcher Verfahren grundsätzlich von der Behörde selbst zu tragen sind. Aufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos, ein Ausnahmegrund gemäss Art. 10 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren liegt nicht vor. Das Urteil ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht als ultima ratio selbst Anordnungen trifft, wenn die untere Aufsichtsbehörde ihre Aufgabe nicht wahrnimmt, und weil es die bestehenden Verordnungen verfassungskonform so auslegt, dass die finanzielle Unabhängigkeit der Schätzungskommission gewährleistet ist.
Regeste
Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtsanzeige zur Entschädigung der Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, die mit Enteignungsfällen wegen Fluglärms überlastet ist. Gesetzliche Basis und Gegenstand der Aufsichtsanzeige (E. 1). Zentrale Kassenfunktion des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährleistung einer unabhängigen Organisation der ESchK 10 (Art. 30 Abs. 1 BV) bis zum Inkrafttreten des revidierten Enteignungsgesetzes (E. 2.1-2.6). Gesuch des Anzeigers um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (E. 2.7). Kostenfolgen von Aufsichtsbeschwerden (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.