Betreibung nach Auflösung der Schuldnerin: Nichteintreten mangels schutzwürdigem Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 05.06.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_351/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts Zürich betreffend Fristansetzung zur Widerspruchsklage in einem Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung. Das Betreibungsamt hatte ihr eine Frist gesetzt, um ihren Eigentumsanspruch am Pfandgrundstück gerichtlich geltend zu machen, nachdem die betreibende Bank diesen Anspruch bestritten hatte. Während des Verfahrens wurde die Schuldnerin des Betreibungsverfahrens, eine Aktiengesellschaft, wegen eines Organisationsmangels aufgelöst und anschliessend der Konkurs über sie eröffnet.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführerin das schutzwürdige Interesse fehlt. Mit dem Auflösungsentscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 24. März 2026 ist die Betreibung auf Grundpfandverwertung gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG dahingefallen. Da die Schuldnerin B.________ AG wegen eines Organisationsmangels aufgelöst und der Konkurs in Liquidation eröffnet wurde, besteht kein rechtliches Bedürfnis mehr für die Fortführung des Widerspruchsverfahrens oder die Klageerhebung. Dieses Fehlen des schutzwürdigen Interesses bestand bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht am 27. April 2026, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unzulässig abgewiesen wird. Die Gesuche um Vereinigung der Verfahren sowie um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen werden ebenfalls abgewiesen bzw. als gegenstandslos erklärt. Der Beschwerdeführerin werden die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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