Gesetzesartikel
Art. 502 OR – Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger
1 Entscheid, in dem Art. 502 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.