Gerichtlicher Erbvergleich trotz fehlender Klagebewilligung gültig: Unterzeichnung durch Anwälte und Verzicht auf Vorabentscheid wirksam (Art. 241 ZPO, Art. 2 ZGB)
- Datum
- 11.08.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_1111/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 396 OR Art. 2 ZGB Art. 52 ZPO Art. 53 ZPO Art. 241 ZPO Art. 328 ZPO Art. 330 ZPO
Zusammenfassung
Zwei Geschwister streiten über die Erbteilung ihrer 2021 verstorbenen Mutter, deren Nachlass Grundstücke in der Schweiz und den USA sowie ein Bankguthaben von über zwei Millionen Franken umfasst. Die Tochter klagte auf Erbteilung, Herabsetzung und Auskunft, wobei die Beklagten die Ungültigkeit der Klagebewilligung rügten. Während einer Instruktionsverhandlung am 13. Mai 2025 schlossen die anwaltlich vertretenen Parteien einen Vergleich, wonach die Tochter eine Million Franken erhält und der Sohn die Liegenschaften übernimmt. Die Beklagten hatten die Verhandlung vor Unterzeichnung verlassen; ihre Rechtsanwälte unterschrieben den Vergleich stellvertretend. Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren daraufhin als erledigt ab. Die Beklagten fochten den Vergleich und den Abschreibungsbeschluss an, machten Nichtigkeit wegen fehlender Klagebewilligung, mangelnder persönlicher Unterzeichnung und Willensmängeln geltend und rügten eine Rechtsverzögerung. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, worauf die Beklagten ans Bundesgericht gelangten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, da der gerichtliche Vergleich vom 13. Mai 2025 weder nichtig noch anfechtbar ist. Die angebliche Ungültigkeit der Klagebewilligung führt nicht zur Nichtigkeit des Vergleichs, weil die Parteien in vollem Wissen um diese Streitfrage freiwillig Vergleichsgespräche führten und den Vergleich abschlossen, ohne zuvor eine Entscheidung über die Prozessvoraussetzungen zu verlangen. Gemäss Art. 2 ZGB können sie sich nun nicht mehr auf diesen Mangel berufen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer schreibt Art. 241 Abs. 1 ZPO keine persönliche Unterzeichnung durch die Parteien vor; die Unterschrift der ausdrücklich zum Vergleichsschluss bevollmächtigten Rechtsanwälte gemäss Art. 396 Abs. 3 OR ist ausreichend. Auch die fehlende Zustimmung des Sohnes in seiner Funktion als Willensvollstrecker begründet keine Nichtigkeit, da die Erbteilung primär Sache der Erben ist. Willensmängel wie Bedrohung oder Irrtum liegen nicht vor, da die Beschwerdeführer wussten, dass ihre Anwälte zum Abschluss bevollmächtigt waren, und die Verhandlung ohne Abbruchantrag verliessen. Die Rüge der unrichtigen Protokollführung scheitert, da die Vorinstanz die Erklärung des Sohns unter Beizug des Vergleichsentwurfs überzeugend ausgelegt hat. Beweisbegehren zum Inhalt eines Telefonats und zu Akten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens wurden zu Recht abgelehnt, da selbst bei Unterstellung des behaupteten Sachverhalts keine Bundesrechtsverletzung ersichtlich wäre. Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist ungenügend begründet, da nach Abschluss des Vergleichs kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht und die Prozessleitung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts liegt. Die Beschwerdeführer werden solidarisch zu den Gerichtskosten von 15'000 Franken und einer Parteientschädigung von 5'000 Franken verpflichtet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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