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Justizze. Art. 41c GSchV

Bundesgericht

Wiederaufbau ohne Bewilligung im Gewässerraum und Gefahrenzone: Kein Besitzstandsschutz, Wiederherstellung angeordnet (Art. 41c GSchV)

Datum
06.04.2020
Geschäftsnummer
1C 22/2019
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 41c GSchV Art. 24c RPG Art. 43a RPV Art. 329 ZPO Art. 330 ZPO Art. 334 ZPO

Zusammenfassung

Eine Bauunternehmung lagerte mineralische Bauabfälle und errichtete Containerbauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum der Saaser Vispa in Saas-Balen. Die kantonale Baukommission verfügte die Arbeitseinstellung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Abbruch aller Bauten und umweltgerechte Entsorgung. Die Betroffenen beriefen sich vor Bundesgericht auf eine nachträglich aufgefundene Baubewilligung aus dem Jahr 1967 für eine Garage sowie auf angeblichen Besitzstandsschutz. Sie rügten zudem Verstösse gegen das rechtliche Gehör und die Untersuchungsmaxime im Revisionsverfahren sowie eine willkürliche Anwendung des Zivilprozessrechts. Das Bundesamt für Umwelt nahm Stellung zu den gewässerschutzrechtlichen Aspekten und der Festlegung des Gewässerraums.

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab und bestätigt die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die nachträglich aufgefundene Baubewilligung von 1967 ist nicht entscheidrelevant, da die ursprünglich bewilligte Holzgarage auf Parzelle Nr. 2546 nicht mehr besteht. Das Kantonsgericht stellte fest, dass die ursprüngliche Bausubstanz aufgrund regen Bautätigkeit und eines Unwetters 1993 vollständig ersetzt wurde; heute bestehen lediglich Container und Betonwände. Dieser Wiederaufbau erfolgte ohne Baubewilligung und ist formell rechtswidrig.

Ein nachträglicher Bewilligungsanspruch scheitert an Art. 41c Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung. Da die Parzellen vollständig im Gewässerraum liegen, geniesst nur rechtmässig erstellte Bausubstanz Bestandesschutz. Ein Wiederaufbau oder Ersatzbau ohne Bewilligung würde den gewässerrechtswidrigen Zustand perpetuieren und ist daher ausgeschlossen. Zudem befindet sich der Standort in der roten Zone für Lawinen- und Hochwassergefahr. Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG und Art. 43a lit. e RPV stehen wichtige Anliegen der Raumplanung und der Schutz vor Naturgefahren einer Nachbewilligung entgegen; das öffentliche Interesse überwiegt die privaten Interessen der Bauunternehmung deutlich.

Für die Baute auf Parzelle Nr. 2553 fehlt jegliche Baubewilligung in den Akten, weshalb kein Besitzstandsschutz nach Art. 41c Abs. 2 GSchV greift. Auch die Nutzung als Materiallager ist im Gewässerraum nicht standortgebunden und nicht im öffentlichen Interesse, sodass sie ebenfalls nicht nachbewilligt werden kann. Der Wiederherstellungsanspruch ist nicht verwirkt, da die abzubrechenden Bauten jünger als 30 Jahre sind und durch Erneuerungen sowie die Ausdehnung des Lagers kontinuierlich neue Rechtswidrigkeiten entstanden sind.

Die prozessualen Rügen bleiben erfolglos. Das Kantonsgericht verletzte das rechtliche Gehör nicht, indem es den Umfang des Wiederherstellungsbefehls im Rahmen der Revisionsprüfung auslegte, ohne vorgängige Anhörung. Dies war notwendig, um die Erheblichkeit des Revisionsgrundes zu prüfen. Dass das Gericht das Baudossier nicht von Amtes wegen beizog, verstösst nicht gegen die Untersuchungsmaxime, da die Beschwerdeführer dieses bereits besassen, aber bewusst nicht einreichten. Die Willkürrüge bezüglich der fehlenden detaillierten Bestandesaufnahme ist ungenügend begründet, da die Beschwerdeführer als Betreiber die Verhältnisse kennen und substantiiert hätten darlegen müssen, inwiefern die 1967 bewilligte Baute noch existiert.

Regeste

Bauwesen | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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