Gesetzesartikel
Art. 330 ZPO – Stellungnahme der Gegenpartei
2 Entscheide, in denen Art. 330 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gerichtlicher Erbvergleich trotz fehlender Klagebewilligung gültig: Unterzeichnung durch Anwälte und Verzicht auf Vorabentscheid wirksam (Art. 241 ZPO, Art. 2 ZGB)
- Wiederaufbau ohne Bewilligung im Gewässerraum und Gefahrenzone: Kein Besitzstandsschutz, Wiederherstellung angeordnet (Art. 41c GSchV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.