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Justizze. Art. 117 ZPO

Bundesgericht

Gläubigerin begehrt unentgeltliche Rechtspflege für Kollokationsrevision: Mangels neuer Tatsachen oder strafbarer Einwirkung aussichtslos, Gesuch abgewiesen (Art. 117 ZPO)

Datum
12.08.2019
Geschäftsnummer
5A_166/2019
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 117 ZPO Art. 328 ZPO Art. 333 ZPO

Zusammenfassung

Eine Gläubigerin im Konkursverfahren über B.________ klagt gegen die Dr. C.________ Stiftung auf Wegweisung aus dem Kollokationsplan nach Art. 250 Abs. 2 SchKG. Nachdem frühere Verfahrensansätze an fehlender Sicherheitsleistung scheiterten, stellt die Gläubigerin ein Revisionsgesuch gegen den Nichteintretensentscheid und beantragt dafür unentgeltliche Rechtspflege. Sie beruft sich auf strafbares Verhalten des Konkursamtes bei der Planerstellung sowie auf ein später ergangenes Bundesgerichtsurteil als neue Tatsache. Das Obergericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzt eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 22'750.--.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Gläubigerin ab und bestätigt die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Ansetzung der Frist für den Kostenvorschuss.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Ergebnis des Kollokationsverfahrens sei durch strafbares Verhalten beeinflusst worden, was einen Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO darstellen könnte. Das Gericht hält jedoch fest, dass hierfür in der Regel eine strafrechtliche Verurteilung erforderlich ist, an welche der Zivilrichter gebunden ist. Die Beschwerdeführerin legt weder ein solches Urteil vor noch begründet sie, weshalb ein Strafverfahren nicht möglich gewesen wäre. Ihre eigene Strafanzeige führte bisher zu keiner Verurteilung, und das angeführte Bundesgerichtsurteil 5D_181/2017 betrifft lediglich zivilrechtliche Fragen zur Forderungsbegleichung, nicht aber strafrechtlich relevantes Verhalten des Konkursamtes. Somit erweist sich dieser Revisionsgrund als unsubstantiiert.

Hinsichtlich des Revisionsgrundes der nachträglichen Entdeckung erheblicher Tatsachen gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO verweist die Beschwerdeführerin auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil. Das Gericht stellt klar, dass rechtliche Würdigungen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel darstellen. Zudem obliegt es in einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren den Parteien, den Prozessstoff vorzutragen; das Gericht muss nicht nach Tatsachen forschen, die nicht einmal ansatzweise vorgebracht wurden. Auch der Vorwurf einer Verletzung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO greift nicht, da die Verantwortung für das Beibringen entscheidwesentlicher Sachverhalte bei der Partei liegt.

Da die geltend gemachten Revisionsgründe keine hinreichenden Erfolgsaussichten bieten, erscheint das Revisionsgesuch als aussichtslos. Gemäss Art. 117 lit. b ZPO besteht daher kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz hat das Bundesrecht korrekt angewendet. Infolgedessen bleibt die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses bestehen, und die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.

Entscheidend ist die strikte Anwendung der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines summarischen Verfahrens: Eine bloss vorläufige Prüfung zeigt, dass ohne konkrete strafrechtliche Feststellungen oder substantiierte neue Tatsachen die Prozesschancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, sodass eine vernünftige Partei das Verfahren nicht auf eigene Rechnung führen würde.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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