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Justizze. Art. 117 BGG

Bundesgericht

Nachträglicher Erlass von Gerichtskosten trotz Mittellosigkeit abgewiesen: Keine Umgehung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 112 ZPO)

Datum
10.08.2026
Geschäftsnummer
5D_29/2026
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 106 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 29a BV Art. 6 EMRK Art. 112 ZPO

Zusammenfassung

Ein IV-Rentner beantragt beim Bundesgericht den nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten in Höhe von 500 Franken, die ihm das Obergericht Solothurn im Urteil vom 21. Mai 2026 auferlegt hatte. Das kantonale Gericht hatte das Erlassgesuch mit Entscheid vom 22. Juli 2026 abgewiesen, da die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels bereits verweigert worden war. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Anspruchs auf Zugang zum Gericht gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und stellt gleichzeitig Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht weist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und lehnt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Der nachträgliche Erlass von rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten richtet sich nach Art. 112 ZPO, welcher eine Kann-Vorschrift darstellt; es besteht somit kein einklagbarer Anspruch auf Erlass. Die Vorinstanz durfte zu Recht davon ausgehen, dass die engeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege – insbesondere die Nichtaussichtslichkeit des Verfahrens – nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch unterlaufen werden dürfen. Da der Beschwerdeführer als IV-Rentner seine finanzielle Situation seit dem 21. Mai 2026 nicht substantiiert dargelegt hat und lediglich auf seine generelle Mittellosigkeit verweist, verfängt sein Vorbringen nicht. Auch die Rüge einer Verletzung des Zugangs zum Gericht gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht fehl, da die Forderung eines Kostenvorschusses nach rechtmässiger Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege diesen Anspruch nicht verletzt. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs wurde durch die Vorinstanz erfüllt, indem sie die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte kurz darlegte.

Da der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, fehlen die materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von 1'500 Franken auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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