Nachträglicher Erlass von Gerichtskosten trotz Mittellosigkeit abgewiesen: Keine Umgehung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 112 ZPO)
- Datum
- 10.08.2026
- Geschäftsnummer
- 5D_29/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 106 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 29a BV Art. 6 EMRK Art. 112 ZPO
Zusammenfassung
Ein IV-Rentner beantragt beim Bundesgericht den nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten in Höhe von 500 Franken, die ihm das Obergericht Solothurn im Urteil vom 21. Mai 2026 auferlegt hatte. Das kantonale Gericht hatte das Erlassgesuch mit Entscheid vom 22. Juli 2026 abgewiesen, da die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels bereits verweigert worden war. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Anspruchs auf Zugang zum Gericht gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und stellt gleichzeitig Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht weist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und lehnt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Der nachträgliche Erlass von rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten richtet sich nach Art. 112 ZPO, welcher eine Kann-Vorschrift darstellt; es besteht somit kein einklagbarer Anspruch auf Erlass. Die Vorinstanz durfte zu Recht davon ausgehen, dass die engeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege – insbesondere die Nichtaussichtslichkeit des Verfahrens – nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch unterlaufen werden dürfen. Da der Beschwerdeführer als IV-Rentner seine finanzielle Situation seit dem 21. Mai 2026 nicht substantiiert dargelegt hat und lediglich auf seine generelle Mittellosigkeit verweist, verfängt sein Vorbringen nicht. Auch die Rüge einer Verletzung des Zugangs zum Gericht gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht fehl, da die Forderung eines Kostenvorschusses nach rechtmässiger Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege diesen Anspruch nicht verletzt. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs wurde durch die Vorinstanz erfüllt, indem sie die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte kurz darlegte.
Da der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, fehlen die materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von 1'500 Franken auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Schuldnerin rügt Tilgungseinwand erst im Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren: Novenausschluss nach ZPO gewahrt, subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen (Art. 326 Abs. 1 ZPO)
- Wohnungsausweisung wegen Eheschutzvergleich: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels konkreter Rügen abgewiesen (Art. 116 BGG)
- Österreichischer Staatsbürger klagt gegen Wegweisung, stellt aber nur Asylverfahrensfragen vor: Beschwerde nicht zulässig, Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
- Eheleute beantragen Steuererlass für Kapitalleistung aus Freizügigkeitsstiftung: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und kein besonders bedeutender Fall im Erlassverfahren (Art. 83 lit. m BGG)
- Türkische Staatsangehörige mit Kindern beantragt Härtefallbewilligung wegen häuslicher Gewalt: Kein bundesrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
- Beschwerdeführer klagt negativ auf Nichtbestehen einer Forderung aus Haustürgeschäft über Faksimile-Buch: Bundesgericht tritt nicht in Zivilbeschwerde ein, weil Streitwert zu gering und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG)
- Beschwerdeführerin mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit klagt gegen Exmission nach Zwangsverwertung: Nichteintreten wegen fehlender Prozessfähigkeit und Unterschreitung des Streitwerts (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP)
- Arbeitnehmer verlangt Streichung von Covid-Bezug im Arbeitszeugnis: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Bundesgericht tritt nicht ein (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG)