Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 30 BV

Bundesgericht

Wechsel der Richterbank ohne Begründung: Vorinstanz verletzt Anspruch auf verfassungsmässiges Gericht durch Nichteintreten (Art. 30 Abs. 1 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 I 93 · ATF 142 I 93 · DTF 142 I 93
Datum
29.09.2015
Geschäftsnummer
4A_271/2015
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 310 ZPO Art. 311 ZPO

Zusammenfassung

Eine Kollektivgesellschaft als Bauunternehmerin und ein Auftraggeber stritten um Werklohn und Gegenforderungen aus einem Einfamilienhausneubau. Nach einer erstinstanzlichen Verhandlung wechselte das Bezirksgericht seine Besetzung vollständig aus, was die Klägerin in der Berufung rügte. Das Obergericht trat auf diese Rüge wegen angeblich mangelnder Substanziierung nicht ein. Die Klägerin brachte vor Bundesgericht eine Verletzung des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht sowie des rechtlichen Gehörs vor.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt hat, indem sie auf die Rüge der Besetzungsänderung nicht eingetreten ist.

Die Vorinstanz hatte die Rüge als ungenügend substanziiert abgetan, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, weshalb kein sachlicher Grund für den Wechsel bestehe. Das Bundesgericht korrigiert diese Auffassung: Bei einer Rüge eines Verfahrensfehlers nach Art. 310 lit. a ZPO genügt es, den Mangel selbst (hier den Austausch von vier Richtern) zu benennen. Die Pflicht zur Darlegung der Gründe für die Besetzungsänderung liegt beim Gericht, nicht bei den Parteien. Da das Bezirksgericht die Änderung weder bekannt gab noch begründete, konnte die Beschwerdeführerin die Sachlichkeit nicht bestreiten. Das Nichteintreten der Vorinstanz verstösst daher gegen Art. 30 Abs. 1 BV.

Hingegen verwirft das Bundesgericht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Da die Hauptverhandlung protokolliert wurde, war den neuen Richtern der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich, was den Anforderungen genügt. Auch die Rüge der überlangen Verfahrensdauer bleibt ohne Konsequenzen, da die Beschwerdeführerin keine Feststellung beantragt hat und ihr die Kostenlast ohnehin erspart bleibt.

Aufgrund des formellen Mangels ist die materielle Begründetheit der Klage unerheblich; der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zurückgewiesen, damit das Obergericht die Rüge materiell prüft oder das Bezirksgericht zur Begründung auffordert.

Regeste

Art. 30 Abs. 1 BV; Anspruch auf ein gesetzmässig besetztes Gericht; Wechsel im Spruchkörper. Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf die beabsichtigte Auswechslung von mitwirkenden Richtern und die Gründe dafür hinzuweisen (E. 8). Regeste Art. 30 al. 1 Cst.; droit à un tribunal légalement constitué; changement dans la composition de l'autorité de jugement. En cas de modifications de l'autorité de jugement constituée initialement, le tribunal a le devoir d'attirer l'attention des parties sur le remplacement qui est envisagé au sein de la cour et les raisons qui le motivent (consid. 8). Regesto Art. 30 cpv. 1 Cost.; diritto a un tribunale costituito conformemente alla legge; cambiamento nella composizione del collegio giudicante. In caso di una modifica del collegio giudicante inizialmente costituito è compito del tribunale indicare alle parti la prevista sostituzione in seno alla Corte e i suoi motivi (consid. 8).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide