AG in Liquidation verpasst Berufungsfrist gegen Auflösungsverfügung: Fristwiederherstellung abgelehnt, weil leichtes Verschulden nicht glaubhaft gemacht (Art. 148 Abs. 1 ZPO)
- Datum
- 08.02.2023
- Geschäftsnummer
- 4A_573/2022
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 103 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 148 ZPO
Zusammenfassung
Eine AG in Liquidation beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung einer kantonalen Verfügung, mit der ihre Auflösung und Konkursliquidation angeordnet worden war, weil sie einen Organisationsmangel nicht rechtzeitig behoben hatte. Sie rügte insbesondere, das Kantonsgericht habe ihr Fristwiederherstellungsgesuch zu streng beurteilt und den Organisationsmangel zwischenzeitlich behoben. Streitig war, ob die Beschwerdeführerin ihr leichtes Verschulden am Versäumnis glaubhaft gemacht hatte und ob die Vorinstanz überspitzt formalistisch gehandelt hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihr leichtes Verschulden am Versäumnis nicht glaubhaft gemacht hatte, da sie lediglich vage auf mehrere gleichzeitig aufgetretene Umstände und Missverständnisse verwies, ohne diese konkret darzulegen. Insbesondere konnte die behauptete Arbeitsunfähigkeit der für die Post zuständigen Mitarbeiterin nicht erklären, warum der Verwaltungsrat die am 6. September 2022 zugestellte Verfügung nicht zur Kenntnis genommen hatte. Die Beschwerdeführerin ging in ihrer Beschwerde nicht konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, sondern wiederholte pauschal ihre eigene Sicht der Dinge, was den Rügeanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügte. Auch der Vorwurf des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV war unbegründet, da die Vorinstanz lediglich die gesetzliche Voraussetzung der Glaubhaftmachung eines leichten Verschuldens nach Art. 148 Abs. 1 ZPO angewendet hatte, ohne die Interessenlage oder Folgen der Entscheidung zu vernachlässigen. Zudem war die Behauptung, der Organisationsmangel sei behoben, nicht nachgewiesen, weil das konstitutive Generalversammlungsprotokoll zur Wahl von Frau C.________ als Verwaltungsratsmitglied fehlte. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Rügeanforderungen bei Fristwiederherstellungsentscheiden unterstreicht und klarmacht, dass eine bloße Behauptung von Krankheit oder Missverständnissen nicht ausreicht, um ein leichtes Verschulden glaubhaft zu machen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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