Zugbegleiter klagt auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung: Nachweis der Missbräuchlichkeit fehlt, Beschwerde am Bundesgericht abgewiesen (Art. 336a OR)
- Datum
- 07.11.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_529/2016
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 328 OR Art. 114 ZPO Art. 317 ZPO
Zusammenfassung
Ein Zugbegleiter klagte gegen seinen Arbeitgeber auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und auf Änderung seines Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsgericht Zürich wies die Klage ab, das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil und lehnte zudem die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. Der Kläger erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte unter anderem die Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 19'200.-- sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer die gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Beschwerde nicht erfüllte. Er stellte keine hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen gegen die Vorinstanz gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG, sondern wiederholte lediglich seine früheren Vorbringen ohne Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Die Begründung der Beschwerde genügte nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, da sie sich nicht im Einzelnen mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte und stattdessen den Fall wie bei einer ersten Instanz darstellte. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Kündigung missbräuchlich war, weil ihm der Nachweis eines rassistischen Motivs oder einer kausalen Mobbing-Kampagne durch Kollegen fehlte; die Vorinstanz hatte bereits festgestellt, dass das behauptete Mobbing schlicht kein Tatsachenfundament besass und die neue Tatsachenbehauptung zur Mobbing-Kampagne unbeachtlich war gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO. Eine Verletzung von Art. 328 OR wurde nicht dargelegt. Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG und erhält keine Parteientschädigung gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikten Begründungsanforderungen an eine Bundesgerichtsbeschwerde im Arbeitsrecht unterstreicht und klarmacht, dass neue Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren ohne Entschuldigungsgründe nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich bleiben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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