Justizze.

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Justizze. Art. 398 OR

Bundesgericht

Steuerberaterin verspricht steuerfreien Asset-Deal, doch entstehen Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern: Sorgfaltspflichtverletzung und Schadensersatzpflicht bejaht (Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR)

Datum
23.11.2018
Geschäftsnummer
4A 525/2018
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 97 OR Art. 398 OR

Zusammenfassung

Eine Steuerberaterin wurde von einer Aktiengesellschaft beauftragt, die Steuersituation mehrerer Personen zu optimieren. Auf Vorschlag eines Vertreters der Steuerberaterin wurden Liegenschaftsanteile und andere Vermögenswerte mittels Kettenschenkungen übertragen, wobei versichert wurde, es handle sich um einen reinen Asset-Deal ohne Steuerfolgen. Die zuständige Steuerbehörde qualifizierte die Transaktionen als Kettenschenkungen und erhob Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern in Höhe von fast einer Million Franken. Die Aktiengesellschaft verklagte die Steuerberaterin auf Schadensersatz für einen Teilbetrag von Fr. 45'000.--. Das Bezirksgericht Kreuzlingen und das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilten die Steuerberaterin zur Zahlung. Gegen diesen Entscheid legte die Steuerberaterin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Steuerberaterin ab und bestätigte die Haftung für den entstandenen Schaden.

Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Vertreter der Steuerberaterin zugesichert hatte, die Übertragung der Vermögenswerte sei ein reiner Asset-Deal ohne Steuerfolgen – eine Zusicherung, die nicht willkürlich war und daher gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG dem Bundesgericht zugrunde zu legen war. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht rechtsgenügend mit dieser Feststellung auseinander, wie es Art. 42 Abs. 2 BGG und die ständige Rechtsprechung verlangen; sie wiederholte lediglich ihre Vorbringen aus dem kantonalen Verfahren, ohne konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Damit war die Beschwerde bereits mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht durchgreifend. Zudem war die Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR gegeben: Als beauftragte Steuerberaterin war die Beschwerdeführerin verpflichtet, mit grösster Sorgfalt alles vorzukehren, was nach den Verhältnissen geboten erschien – darunter auch die Einholung von Auskünften bei der Steuerbehörde, falls die Rechtslage unklar war. Der Schaden war kausal herbeigeführt, weil die Klägerin die Transaktion nur aufgrund der zugesicherten Steuerfreiheit vorgenommen hatte; die Handänderungssteuern beliefen sich auf Fr. 105'769.95 und die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 44'975.--, sodass der geltend gemachte Schaden von Fr. 45'000.-- zweifelsfrei gegeben war. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die hohe Sorgfaltspflicht von Steuerberatern bei komplexen Strukturplanungen unterstreicht und klarmacht, dass pauschale Zusicherungen zur Steuerfreiheit bei fehlender Prüfung der Behördenpraxis regelmäßig eine Haftung auslösen.

Regeste

Steuerberatung; Sorgfaltungsplicht | Vertragsrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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