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Justizze. Art. 97 OR

Bundesgericht

Bestellerin klagt auf Schadenersatz nach Unfall mit Prototyp-Anhänger: Kein Nachweis eines Mangels an der Kugelkupplung, Mängelrüge unwirksam (Art. 97 OR)

Datum
08.01.2016
Geschäftsnummer
4A_401/2015
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 46 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 97 OR Art. 365 OR

Zusammenfassung

Eine AG klagte gegen einen Hersteller auf Ersatz von Schadenskosten aus einem Verkehrsunfall, bei dem sich ein von ihm hergestellter Prototyp-Anhänger gelöst hatte. Sie behauptete, der Anhänger habe einen Materialfehler in der Kugelkupplung aufgewiesen, der den Unfall verursacht habe. Der Hersteller bestritt dies und verwies auf die Abnahme des Anhängers sowie die fehlende Beweisführung zum Mangel. Das Kantonsgericht wies die Klage ab; das Obergericht bestätigte dies. Die AG erhob beim Bundesgericht Beschwerde.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Anhänger als Prototyp vertragsgemäss vollendet und am 24. Dezember 1998 abgeliefert sowie am 8. Januar 1999 strassenverkehrsrechtlich zugelassen worden war – was einer stillschweigenden Abnahme gleichkommt. Damit war der Werkvertrag nach Art. 365 OR abgeschlossen, sodass die Haftung nach den Vorschriften zur Mängelhaftung (Art. 97 OR) galt. Die Beschwerdeführerin musste daher den Mangel an der Kugelkupplung beweisen, doch gelang ihr dies nicht: Das Loslösen des Anhängers allein beweist keinen Kupplungsdefekt; Fehlmanipulationen oder ein ausgefahrenes Stützrad waren nicht auszuschliessen. Das Gerichtsgutachten, auf das sich die Vorinstanz stützte, kam zu dem Schluss, dass die Kupplung vor dem Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit funktionsfähig war. Die Vorinstanz hatte zulässigerweise diesem Gutachten den Vorzug vor dem im Strafverfahren erstellten Gutachten gegeben, ohne dass dies als willkürliche Beweiswürdigung nach Art. 9 BV zu werten wäre. Auch die Behauptung, die Mängelrüge sei rechtzeitig erfolgt, wurde nicht geprüft, da der Mangel selbst nicht nachgewiesen war. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- und die Parteikosten von Fr. 9'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Werkverträgen die Abnahme – auch stillschweigend – den Beginn der Mängelhaftung auslöst und dass der Besteller die volle Beweislast für den Mangel trägt, ohne dass Beweiserleichterungen eingreifen, wenn das mangelhafte Teil entsorgt wurde.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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