Beschwerdeführer erhalten unentgeltliche Rechtspflege für Berufungsverfahren: Aussichtslosigkeit der Berufung nicht gegeben, weil Beweisergebnis den Parteibehauptungen widerspricht (Art. 117 ZPO)
- Datum
- 08.02.2017
- Geschäftsnummer
- 4A_375/2016
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 75 BGG Art. 29 BV Art. 41 OR Art. 55 OR Art. 117 ZPO Art. 153 ZPO Art. 229 ZPO
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer, die Ehefrau und der Sohn eines tödlich verunglückten Arbeitnehmers, hatten gegen die Arbeitgeberin Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht. Nach Abweisung der Klage durch das Bezirksgericht erhoben sie Berufung beim Kantonsgericht Luzern und beantragten unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab, weil es die Berufung als aussichtslos einschätzte. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Anordnung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern auf und ordnete die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren an. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer bedürftig sind und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Vorinstanz hatte die Berufung als aussichtslos eingestuft, weil sie annahm, dem Arbeitnehmer habe ein kleinerer Winkelschleifer zur Verfügung gestanden. Dies beruhte jedoch auf einem Beweisergebnis, das den übereinstimmenden Parteibehauptungen widersprach, wonach auf der Unfallbaustelle kein kleinerer Winkelschleifer vorhanden war. Eine Durchbrechung des Verhandlungsgrundsatzes gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO war nicht erfolgt, da die Erstinstanz keine weiteren Beweismassnahmen von Amtes wegen angeordnet und den Parteien kein rechtliches Gehör bezüglich einer solchen Durchbrechung gewährt hatte. Damit war die Berufung nicht aussichtslos, weil entweder die formelle Wahrheit zugrunde zu legen war oder eine noch ausstehende Beweiserhebung von Amtes wegen zu einem anderen Ergebnis führen konnte. Für die unentgeltliche Rechtspflege war daher Art. 117 ZPO massgeblich, insbesondere dessen lit. a (Bedürftigkeit) und lit. b (Nichtaussichtslosigkeit). Der Kanton Luzern wurde verurteilt, die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen, während keine Gerichtskosten erhoben wurden. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein Beweisergebnis, das den Parteibehauptungen widerspricht, nicht automatisch zur Annahme der Aussichtslosigkeit führt, wenn die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Verhandlungsgrundsatzes nicht erfüllt sind.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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