Beschwerdeführerin erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung unentgeltlicher Rechtspflege: Niedriger Streitwert, fehlende grundsätzliche Rechtsfrage und unzureichende Rügebegründung führen zum Nichteintreten (Art. 113 ff. BGG)
- Datum
- 29.11.2018
- Geschäftsnummer
- 5D_188/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 74 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 117 ZPO
Zusammenfassung
Eine Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, mit der ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines Zahlungsbefehlsverfahrens abgewiesen worden war. Streitig war, ob die Beschwerde den gesetzlichen Voraussetzungen für ein Eintreten durch das Bundesgericht genügte, insbesondere hinsichtlich des Streitwerts, des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sowie der Erfüllung des strengen Rügeprinzips bei Verfassungsrügen. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, das Appellationsgericht habe ihre finanziellen Verhältnisse nach einem Unfall nicht berücksichtigt.
Das Bundesgericht entschied, auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Der Streitwert war zu tief, um die Zulassungsvoraussetzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG zu erfüllen, und es lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die eine Zulassung nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ermöglicht hätte. Die Beschwerde war daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln, bei der allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden darf (Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin erfüllte jedoch das strenge Rügeprinzip nach Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht: Sie legte nicht klar und detailliert dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollten. Ihre Ausführungen bezogen sich stattdessen auf eine angeblich mangelhafte Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer aus dem Jahr 2010, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Auch ihre Kritik am Fehlen einer Auseinandersetzung mit ihren finanziellen Verhältnissen nach einem Unfall war unerheblich, da das Appellationsgericht zur Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht darauf einzugehen brauchte, nachdem die Beschwerde als aussichtslos beurteilt worden war (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde enthielt zudem offensichtlich keine hinreichende Begründung und war querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 350.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert als klare Anwendung des strengen Rügeprinzips und der Konsequenzen querulatorischen Verhaltens im Bundesgerichtsverfahren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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