Gesetzesartikel
Art. 58 OR – Haftung des Werkeigentümers: Ersatzpflicht
2 Entscheide, in denen Art. 58 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erbengemeinschaft haftet für Wasserverbrauch durch unbemerkten Rohrbruch in vermieteter Liegenschaft: Verbrauchsgebühr bleibt geschuldet trotz Nichtnutzung und fehlender Kontrolle durch Gemeinde (Art. 49 Abs. 1 WVR)
- Werkeigentümerin haftet für durchbrochenes Gerüstbrett trotz Übergabe an Bauherr: Mangel bei bestimmungsgemässer Nutzung nach Art. 58 OR
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.