Tochter des Erblassers verlangt öffentliches Inventar trotz vollständiger Ausschliessung im Ehe- und Erbvertrag: Anspruch scheitert mangels vorläufiger Erbenstellung (Art. 580 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 369 · ATF 143 III 369 · DTF 143 III 369
- Datum
- 28.06.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_246/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 29 BV Art. 457 ZGB Art. 471 ZGB Art. 551 ZGB Art. 553 ZGB Art. 580 ZGB Art. 584 ZGB
Zusammenfassung
Die Tochter des Erblassers beantragte beim Bezirksgericht die Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach den Artikeln 580 ff. des Zivilgesetzbuchs. Der Erblasser hatte in einem Ehe- und Erbvertrag seine Ehefrau als Universalerbin eingesetzt und die Tochter vollständig übergangen. Das Bezirksgericht lehnte das Gesuch ab, das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid. Die Tochter erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Anweisung an das Bezirksgericht, das Verfahren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars weiterzuführen. Die Ehefrau des Erblassers stellte Gesuche um Akteneinsicht und um Parteistellung vor dem Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin als vom Erblasser mittels Ehe- und Erbvertrag vollständig übergangene Tochter noch keine Erbenstellung innehat und daher nicht berechtigt ist, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Ein öffentliches Inventar nach Art. 580 Abs. 1 ZGB steht nur einem Erben zu, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen; diese Befugnis setzt jedoch eine vorläufige Erbenstellung voraus, die erst durch ein zu ihren Gunsten lautendes Urteil über die Ungültigkeit oder Herabsetzung der Verfügung von Todes wegen entsteht. Die Beschwerdeführerin ist zwar gesetzliche Erbin gemäss Art. 457 ZGB und pflichtteilsberechtigt gemäss Art. 471 Ziff. 1 ZGB, doch bleibt sie bis zur gerichtlichen Ungültigkeitserklärung oder Herabsetzung der Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen. Ihre Argumente, sie benötige das Inventar für die geplante Herabsetzungsklage und werde gegenüber der Alleinerbin ungerecht behandelt, überzeugten nicht: Zum einen genügt für die Erhebung einer Herabsetzungsklage die Kenntnis der ungefähren Nachlasshöhe, die sie bereits besitzt; zum anderen ist die Verfügung von Todes wegen bis zu ihrer gerichtlichen Aufhebung wirksam, so dass kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung besteht. Das Gesuch der Ehefrau des Erblassers um Akteneinsicht wurde teilweise gutgeheissen, da ihr als eingesetzter Alleinerbin gemäss Art. 584 Abs. 1 ZGB und Art. 580 Abs. 3 ZGB ein Einsichtsrecht zusteht und sie zudem einen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen. Dieses Urteil klärt entscheidend, dass die Berechtigung zum öffentlichen Inventar nicht schon mit der gesetzlichen Erbenstellung, sondern erst mit der faktischen Erbenstellung nach gerichtlicher Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gegeben ist.
Regeste
Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3). Regeste Art. 580 al. 1 CC; droit de réclamer un bénéfice d'inventaire. L'héritier réservataire qui a été entièrement exclu de la succession par disposition pour cause de mort n'est pas légitimé à réclamer un bénéfice d'inventaire (consid. 2 et 3). Regesto Art. 580 cpv. 1 CC; diritto di chiedere il beneficio d'inventario. L'erede legittimario che è stato completamente escluso dalla successione per disposizione a causa di morte non può chiedere il beneficio d'inventario (consid. 2 e 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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