Spanischer Staatsangehöriger mit Raubvorstrafe: Widerruf EU/EFTA-Bewilligung und Wegweisung wegen schwerer Rückfallgefahr verhältnismässig (Art. 5 FZA, Art. 8 EMRK)
- Datum
- 13.09.2023
- Geschäftsnummer
- 2C_739/2022
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein spanischer Staatsangehöriger, der seit 2010 in der Schweiz lebt und eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA besitzt, wurde wegen Gehilfenschaft zum Raub zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Er ist mit einer US-Bürgerin verheiratet und hat eine gemeinsame dreijährige Tochter mit spanischer Staatsangehörigkeit. Das kantonale Amt für Migration und Integration widerrief seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Massnahme verletze das Freizügigkeitsabkommen sowie sein Recht auf Privat- und Familienleben, da er sich mittlerweile in einer Grossfamilie eingebettet habe und teilweise invalid sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie die Wegweisung. Die Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten erfüllt den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, wobei Art. 62 Abs. 2 AIG einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegensteht, da die Tat erst Ende 2015 begangen wurde.
Hinsichtlich des Freizügigkeitsrechts stellt das Gericht fest, dass die Gehilfenschaft zum Raub eine tatsächliche und hinreichend schwere Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt. Trotz fehlender direkter Gewaltausübung nahm der Beschwerdeführer die Gewalt der Komplizen billigend in Kauf. Seine wiederholte Delinquenz, einschliesslich einer früheren Verurteilung zu sechs Jahren Haft wegen räuberischer Erpressung in Deutschland sowie weiterer Straftaten wie Diebstahl und grobe Verkehrsregelverletzungen, belegt eine anhaltende Rückfallgefahr und Geringschätzung der Rechtsordnung. Ein massgebliches langjähriges Wohlverhalten liegt nicht vor, da er bis kurz vor der letzten Verurteilung straffällig wurde und sich unter Bewährungsdruck befand.
Auch die persönlichen Umstände vermögen die Rückfallgefahr nicht entscheidend zu mindern. Zwar ist der Beschwerdeführer nun Vater und Ehemann, doch beteiligte sich auch seine Ehefrau am Raubüberfall, was die stabilisierende Wirkung der Familiensituation relativiert. Zudem verschlechterte sich die finanzielle Lage; die Familie war zeitweise auf Sozialhilfe angewiesen, und es hingen Betreibungen über rund 18'000 Franken gegen ihn. Eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit als Gastro-Verkäufer mit 60 % Pensum sowie vorgebrachte Einschränkungen wegen Teilinvalidität reichen nicht aus, um das erhebliche Rückfallrisiko zu kompensieren.
In der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK und Art. 5 FZA überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung das private Interesse am Verbleib. Die berufliche Integration war mangelhaft, da er Stellen aufgrund eigener Straftaten oder krankheitsbedingter Absenzen verlor. Das Interesse der dreijährigen Tochter, mit beiden Eltern in der Schweiz aufzuwachsen, ist zwar gewichtig, wird aber vom hohen öffentlichen Sicherheitsinteresse überwogen. Familiäre Kontakte können durch Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die Vorinstanz hat somit weder das Freizügigkeitsabkommen noch die EMRK verletzt. Dem unterliegenden Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von 2'000 Franken auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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