Gesetzesartikel
Art. 194 DBG – Antrag auf Weiterverfolgung
1 Entscheid, in dem Art. 194 DBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.