Gesetzesartikel
Art. 5 StAhiG – Anwendbares Verfahrensrecht
2 Entscheide, in denen Art. 5 StAhiG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schweizerische Steuerverwaltung darf bei internationaler Amtshilfe in Steuersachen ausländische Geschäftspartner nicht automatisch informieren: Keine Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 StAhiG ohne evidente Beschwerdeberechtigung (Art. 14 Abs. 2 StAhiG)
- Bussenverfügung im Steueramtshilfeverfahren: ESTV zuständig, aber Rechtsmittelweg führt über Einsprache nach VStrR (Art. 9 Abs. 5 StAhiG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.