Steuerpflichtiger beantragt Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und fehlender Widmung zum Geschäftsvermögen: Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG)
- Datum
- 29.04.2024
- Geschäftsnummer
- 9C 662/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 18 DBG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger erhob Beschwerde gegen die Steuerveranlagungen für die Jahre 2012 bis 2015 durch das kantonale Steueramt Solothurn und die Eidgenössische Steuerverwaltung. Er rügte, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm trotz einer Vereinbarung mit dem Steueramt keine mündliche Besprechung gewährt worden sei. Zudem wandte er ein, die Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer von ihm gehaltenen Gesellschaft sei fehlerhaft, die Beteiligungen an zwei weiteren Gesellschaften seien zu Unrecht nicht als gewillkürtes Geschäftsvermögen qualifiziert worden und ein Darlehen einer vierten Gesellschaft sowie die zugehörigen Zinsen seien zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen worden. Die Vorinstanz hatte alle Rügen abgewiesen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Beschwerde von seinen sonstigen Unterschriften abwich, doch brauche diese Frage nicht entschieden zu werden, da die Beschwerde ohnehin unbegründet sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich keine mündliche Anhörung, auch im Steuerveranlagungsverfahren; eine Vereinbarung mit dem Steueramt kann diesen verfassungsrechtlichen Anspruch nicht erweitern. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Veranlagungsbehörde dem Beschwerdeführer mehrfach zur Einreichung ergänzender Unterlagen aufgefordert und ihm dabei eine mündliche Besprechung angeboten hatte. Die Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der B.________ AG stellt nach der Rechtsprechung ein zulässiges Indiz dafür dar, dass dem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung zugeflossen ist; der Beschwerdeführer brachte vor Bundesgericht nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Die Widmung der Beteiligungen an der C.________ AG und der D.________ AG zum Geschäftsvermögen erfolgte erst am 12. November 2021, also deutlich nach dem Erwerb – entgegen der gesetzlichen Vorgabe in Art. 18 Abs. 2 DBG und § 24 Abs. 5 StG/SO, wonach die Widmung „zum Zeitpunkt des Erwerbs“ erfolgen muss. Das Darlehen der E.________ AG in Höhe von Fr. 3'150'000.- und die Darlehenszinsen waren nicht nachgewiesen; der vorgelegte Darlehensvertrag enthielt gravierende Widersprüche hinsichtlich Datum und Betrag und war daher als Beweismittel ungeeignet. Die Beschwerde wurde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.- wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung wurde verneint (Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Widmungsfrist für gewillkürliches Geschäftsvermögen und die hohe Beweislast bei der Geltendmachung von Darlehensansprüchen im Steuerrecht.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012-2015 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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