Steuerpflichtiger bestreitet verdeckte Gewinnausschüttung aus Verkaufsbons: Vorinstanzliche Feststellungen zur vollendeten Steuerhinterziehung werden vom Bundesgericht übernommen (Art. 105 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 06.06.2016
- Geschäftsnummer
- 2C 457/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 71 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 9 BV Art. 24 BZP Art. 146 DBG Art. 175 DBG Art. 217 StG/BE Art. 56 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, mit dem dessen Rechtsmittel gegen Steuerbussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung für die Jahre 2004 und 2005 abgewiesen worden waren. Er bestritt vor dem Bundesgericht, dass ihm verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen seien, und wandte sich gegen die Höhe der verhängten Steuerbussen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Steuerpflichtige von einer Firma Umsatzrückvergütungen erhalten und diese nicht in seinen Steuererklärungen deklariert habe, was den Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfülle; sie habe zudem bei der Bemessung der Busse ein mittelschweres Verschulden zugrunde gelegt und einen Koeffizienten von 0,5 angewandt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Es stützte sich dabei auf die für es verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG, wonach der Steuerpflichtige im Jahr 2004 und 2005 insgesamt Fr. 36'000.-- als Umsatzrückvergütungen bzw. 'Verkaufsboni' von einer Firma erhalten und diese Beträge unerwähnt in seinen Steuererklärungen gelassen hatte, was den Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung nach Art. 175 Abs. 1 DBG und Art. 56 StHG erfüllte. Der Steuerpflichtige brachte keine qualifizierte Rüge gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG vor, da seine Kritik an der Beweiswürdigung pauschal und unzureichend begründet blieb und nicht darlegte, dass die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unrichtig oder willkürlich gewesen sei. Auch seine Einwendungen gegen die Bemessung der Steuerbussen erwiesen sich als unbegründet, weil die kantonalen Instanzen unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse einen moderaten Koeffizienten von 0,5 angewandt hatten, was dem Verschuldensprinzip nach Art. 175 Abs. 2 DBG und Art. 56 Abs. 1 StHG hinreichend Rechnung trug. Die Beschwerde war daher offensichtlich unbegründet und wurde abgewiesen. Dem Steuerpflichtigen wurden die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert als klare Bestätigung der strikten Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und der hohen Hürde für eine erfolgreiche Rüge gegen die Beweiswürdigung.
Regeste
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2004 und 205 (vollendete Steuerhinterziehung) | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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