Gesetzesartikel
Art. 34 StG – Anmeldung als Abgabepflichtiger; Selbstveranlagung
3 Entscheide, in denen Art. 34 StG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiftungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind keine gewerbsmässigen Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b StG, weil sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und keine Gewinnstrebigkeit zeigen (Art. 13 Abs. 3 lit. b StG)
- Eheleute beantragen Abzug von Säule-3a-Beitrag für Steuerjahr 2017: Abbuchung am 29. Dezember 2017 reicht nicht aus, Gutschrift auf individuellem Vorsorgekonto am 3. Januar 2018 macht Abzug unzulässig (§ 40 Abs. 1 lit. e StG/AG)
- Ehepaar beantragt Abzug von Fr. 18'474 für behinderungsbedingtes Schwimmbad: Vorinstanz prüfte Unzumutbarkeit des externen Besuchs unzureichend, Bundesgericht weist Sache zurück (Art. 33 Abs. 1 lit. h bis DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.