Forschungsbeiträge einer gemeinnützigen Stiftung sind steuerpflichtiges Einkommen, weil konkrete Gegenverpflichtungen bestehen (Art. 24 lit. a DBG)
- Datum
- 01.05.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_379/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt erhob Beschwerde gegen ein Urteil des kantonalen Appellationsgerichts, das Forschungsbeiträge an eine Privatperson für die Jahre 2009 und 2010 als steuerfreie Schenkungen mit Auflagen qualifiziert hatte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Beträge seien steuerbares Einkommen, da die Empfängerin konkrete Gegenverpflichtungen eingegangen sei. Die Beschwerdegegnerin behauptete hingegen, die Zuwendungen seien unentgeltlich und ohne Gegenleistung erfolgt. Streitig war insbesondere, ob die von der Stiftung auferlegten Verpflichtungen – etwa das Verbot jeglicher Erwerbstätigkeit während der Förderdauer, die Pflicht zur jährlichen Fortschrittsberichterstattung mit Genehmigungsvorbehalt sowie die Rückerstattungspflicht bei vorzeitigem Abbruch – ausreichten, um die Unentgeltlichkeit zu verneinen.
Das Bundesgericht hob das Urteil des kantonalen Appellationsgerichts auf und bestätigte die Entscheide der Steuerrekurskommission. Es stellte fest, dass die Forschungsbeiträge nicht als steuerfreie Schenkung im Sinne von Art. 24 lit. a DBG anzusehen sind, weil das objektive Merkmal der Unentgeltlichkeit fehlt. Die Beschwerdegegnerin war während der gesamten Dreijahresfrist verpflichtet, vollzeitlich am Forschungsprojekt zu arbeiten und jeglicher Erwerbstätigkeit zu entsagen – eine Verpflichtung, die nicht nur der Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit diente, sondern als wesentliche Gegenleistung für die finanzielle Zuwendung zu bewerten ist. Zudem musste sie jährlich einen wissenschaftlichen Bericht erstellen, dessen Inhalt – insbesondere bei einer Neuausrichtung des Projekts – der Organisation zur Genehmigung vorzulegen war; dies verstärkte die Gegenverpflichtung. Bei vorzeitigem Abbruch war sie verpflichtet, die für die noch nicht abgelaufene Zeit gezahlten Beiträge zurückzuerstatten, was die Zweckbindung der Mittel belegt. Diese Gesamtbetrachtung führt dazu, dass die Zuwendungen nicht unentgeltlich waren. Da bereits das objektive Merkmal der Unentgeltlichkeit fehlt, war eine Prüfung der Schenkungsabsicht nach Art. 24 lit. a DBG entbehrlich. Auch die Voraussetzungen für einen steuerfreien Unterstützungsbeitrag nach Art. 24 lit. d DBG waren nicht erfüllt: Neben der fehlenden Unentgeltlichkeit war zudem die Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass selbst bei gemeinnützigen Stiftungen die bloße Bezeichnung einer Zuwendung als „non compensatory“ oder „nicht als Gehalt“ nicht ausschlaggebend ist, wenn konkrete, vertraglich fixierte Tätigkeitsverpflichtungen bestehen, die den Charakter einer Gegenleistung haben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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