Steuerpflichtiger erwirbt WIR-Guthaben mit Geschäftsmitteln und überführt sie zur Darlehensamortisation: Überführungsgewinn nach Art. 18 Abs. 2 DBG steuerbar
- Datum
- 09.12.2016
- Geschäftsnummer
- 2C_308/2016
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 9 BV Art. 24 BZP Art. 16 DBG Art. 18 DBG Art. 146 DBG Art. 31 StG Art. 29 StG/SG Art. 7 StHG Art. 8 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Das kantonale Steueramt St. Gallen legte Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen ein, das eine Beschwerde der Ehegatten A.A. und B.A. gegen die Besteuerung ihres Einkommens für das Jahr 2010 gutgeheissen hatte. Streitig war, ob ein Gewinn aus dem Erwerb und der Nutzung von WIR-Guthaben zur Amortisation einer Darlehensschuld gegenüber einer Schwester als steuerfreier privater Kapitalgewinn oder als steuerbarer Kapitalgewinn im Geschäftsvermögen zu qualifizieren sei. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, es handle sich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen auf und bestätigte den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes, wonach der Gewinn aus der Überführung von WIR-Guthaben aus dem Geschäfts- ins Privatvermögen steuerbar ist.
Der Beschwerdeführer A.A.________ erwarb im Jahr 2010 WIR-Guthaben im Nominalwert von 300'000 durch Zahlung von Fr. 210'000 an Dritte; diese Guthaben wurden in die Geschäftsbuchhaltung aufgenommen und waren seit Jahren dort geführt. Die Umsatzprovision der WIR Bank wurde über das Konto Zinsaufwand beglichen. Bevor die WIR-Guthaben zur Amortisation eines Darlehens an die Schwester eingesetzt wurden, erfolgte keine Privatentnahme. Bei der Überführung in das Privatvermögen entstand ein Gewinn von Fr. 90'000, der gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG als steuerbarer Kapitalgewinn im Geschäftsvermögen zu erfassen ist. Die buchmässige Behandlung als Geschäftsvermögen stellt ein gewichtiges Indiz für den Widmungswillen dar, das die Vorinstanz nicht widerlegen konnte. Die Vorinstanz hatte zudem festgestellt, dass die WIR-Guthaben in die Geschäftsbuchhaltung aufgenommen worden waren, was die Annahme eines rein privaten Charakters ausschliesst.
Die Entscheidung beruht auf Art. 18 Abs. 2 DBG (steuerbarer Kapitalgewinn im Geschäftsvermögen), Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 DBG (Ausnahme für private Kapitalgewinne), Art. 29 Abs. 1 StG/SG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 StHG (harmonisiertes kantonales Recht), sowie auf den Verfahrensnormen Art. 71 BGG (Vereinigung von Verfahren), Art. 42 und 100 BGG (Zulässigkeit), Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG (Sachverhaltsfeststellung), Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG (Rechtsanwendung), Art. 95 und 96 BGG (Rügemöglichkeiten), Art. 82, 83, 86 Abs. 1 lit. d und 89 Abs. 2 lit. d BGG (Beschwerdezulässigkeit), Art. 97 Abs. 1 BGG (Entscheidungserheblichkeit), Art. 99 Abs. 1 BGG (Noven), Art. 66 Abs. 1 BGG (Gerichtskosten) und Art. 68 Abs. 3 BGG (Parteientschädigung).
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein Gewinn aus der Überführung von WIR-Guthaben aus dem Geschäfts- ins Privatvermögen steuerbar ist, wenn die Vermögenswerte aus geschäftlichen Mitteln finanziert und buchmässig als Geschäftsvermögen behandelt wurden – auch wenn sie nur kurzfristig gehalten wurden.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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