Rechtsanwalt erhält Zahlung von Fr. 300'000.- über seine Aktiengesellschaft: steuerliche Zurechnung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestätigt, AHV-Rückstellung verlangt (Art. 16 DBG)
- Datum
- 30.05.2023
- Geschäftsnummer
- 9C 738/2022
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 83 BGG Art. 95 BGG Art. 16 DBG Art. 146 DBG Art. 29 StG/SG Art. 7 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt war 2013 selbständig erwerbstätig und zugleich Alleinaktionär einer Aktiengesellschaft. Diese erhielt 2013 eine Zahlung von Fr. 300'000.- von einer Drittfirma, die sie als Erlös aus Arbeiten verbuchte. Gleichzeitig reduzierte die Gesellschaft ihre Darlehensschuld gegenüber dem Anwalt um Fr. 289'031.-, sodass ihm insgesamt Fr. 299'941.40 zuflossen. Das kantonale Steueramt rechnete den Betrag von Fr. 300'000.- als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Anwalts auf. Der Anwalt bestritt dies und beantragte die Aufhebung der Veranlagung. Die Vorinstanz bestätigte die steuerliche Zurechnung. Der Anwalt erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Aktiengesellschaft mangels Infrastruktur und fehlender Aufwendungen für Fremdleistungen keine Beratungsleistungen an die Drittfirma erbracht hat, sondern dass diese Leistungen vom Anwalt persönlich erbracht wurden. Da der Anwalt die Leistungen persönlich erbrachte und das Entgelt letztlich auch selbst vereinnahmte, ist die steuerliche Zurechnung des Betrags von Fr. 300'000.- als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG zulässig. Die Rügen des Anwalts gegen die Sachverhaltsfeststellung und die Behauptung einer Diskriminierung sind unzureichend substanziiert und daher unbegründet. Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme eines Zeugen greift nicht, weil dieser keine Aussage zur Frage der Leistungserbringung hätte machen können. Hingegen hat das kantonale Steueramt bei der Veranlagung keine AHV-Rückstellung vorgenommen, obwohl dies nach Art. 9 AHVG und Art. 23 AHVV geboten gewesen wäre. Deshalb wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuveranlagung unter Einbezug der AHV-Rückstellung an das kantonale Steueramt zurückgewiesen. Die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens trägt der Anwalt zu 90 Prozent, der Kanton St. Gallen zu 10 Prozent. Die Sache wird zudem zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz und die Verwaltungsrekurskommission zurückgewiesen. Die Entscheidung klärt die Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der steuerlichen Zurechnung von Einkünften zwischen Aktionär und seiner Gesellschaft und unterstreicht die Bedeutung einer vollständigen AHV-Rückstellung bei der Besteuerung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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