Staatlose Kinder erhalten unentgeltliche Rechtspflege: Weigerung des Vaters zur Registrierung begründet vernünftige Gründe (Art. 65 VwVG)
- Datum
- 31.07.2026
- Geschäftsnummer
- 2C_195/2026
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 89 BGG Art. 93 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 29 BV Art. 65 VwVG Art. 304 ZGB
Zusammenfassung
Zwei minderjährige Mädchen, geboren 2022 und 2024, deren Mutter iranische und deren Vater indische Staatsangehörige sind, beantragten beim Staatssekretariat für Migration die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit. Das SEM lehnte das Gesuch ab, da die Kinder über den Vater die indische Staatsbürgerschaft erwerben könnten. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kinder, vertreten durch ihre Mutter, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchten gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 11. März 2026 wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsachebeschwerde ab und forderte einen Kostenvorschuss ein. Dagegen richteten sich die Kinder mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts auf und weist die Vorinstanz an, den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Die Vorinstanz hatte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt, weil sie die Beschwerde gegen die Ablehnung der Staatenlosigkeitsanerkennung als aussichtslos erachtete. Sie ging davon aus, die Kinder müssten triftige Gründe vorweisen, warum sie die indische Staatsangehörigkeit nicht erwerben können. Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Annahme rechtsfehlerhaft ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis genügen für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit bloss vernünftige Gründe, also solche, die nachvollziehbar erscheinen. Die Vorinstanz hat somit eine zu hohe Schwelle angelegt.
Im konkreten Fall bringen die Beschwerdeführerinnen glaubhaft vor, dass ihr Vater, der als Asylsuchender in die Schweiz kam, sich weigert, die bei den indischen Behörden notwendige Registrierung seiner Töchter vorzunehmen. Als Grund nennt er Angst vor Verfolgung; zudem habe er am 17. März 2025 einen Rückgabeantrag für seinen Pass gestellt. Diese Verweigerung der obligatorischen Mitwirkung durch den Vater stellt prima facie einen vernünftigen Grund dar, warum die Kinder die indische Staatsangehörigkeit nicht erwerben können. Ob minderjährigen Kindern das Verhalten eines renitenten Elternteils anzurechnen ist und ob ihnen der Erwerb der Staatsangehörigkeit trotz dessen Weigerung tatsächlich möglich und zumutbar ist, bedarf einer vertieften Betrachtung und ist nicht von vornherein aussichtslos. Da die Beschwerdeführerinnen ihre Auffassung vertretbar darlegen, verstösst die pauschale Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gegen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 65 VwVG.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde prüft das Bundesgericht von Amtes wegen die Prozessvoraussetzungen. Es bestätigt, dass die Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB zur Vertretung ihrer Töchter berechtigt ist. Der angefochtene Zwischenentscheid betrifft die unentgeltliche Rechtspflege und bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb er selbständig anfechtbar ist. Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingereicht wurden, bleiben hingegen unberücksichtigt, da es sich um echte Noven handelt. Der Streitgegenstand beschränkt sich ausschliesslich auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; auf allfällige Begehren bezüglich der materiellen Anerkennung der Staatenlosigkeit tritt das Bundesgericht nicht ein.
Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerinnen werden keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da die Beschwerdeführerinnen nicht anwaltlich vertreten waren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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