Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 89 BGG

Bundesgericht

ESTV fehlt Legitimation zur Behördenbeschwerde gegen Sistierung in Veranlagungsverfahren (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG)

Datum
28.08.2026
Geschäftsnummer
9C_173/2026
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG

Zusammenfassung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beschwert sich gegen einen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, welcher die Sistierung eines Verfahrens zur Festlegung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer aufgehoben hatte. Die Steuerpflichtigen A.A.________ und B.A.________ waren sowohl vom Kanton Tessin als auch vom Kanton Graubünden für die Steuerperioden 2016 und 2017 veranlagt worden. Die ESTV sistierte ihr eigenes Verfahren zur Klärung des Veranlagungsortes bis zum Eintritt der Rechtskraft der kantonalen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Sistierung auf und verpflichtete die ESTV zur materiellen Beurteilung. Die ESTV beantragt vor dem Bundesgericht die Wiedereinführung der Sistierung und stützt sich dabei auf die Behördenbeschwerde nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht ein, da dieser die erforderliche Legitimation fehlt.

Die ESTV beruft sich auf die Behördenbeschwerde gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG, welche primär der aufsichtsrechtlichen Überwachung dient. Im vorliegenden Fall hat die ESTV jedoch durch den Erlass einer Verfügung zur Feststellung des Veranlagungsortes nach Art. 108 DBG veranlagungsrechtlich als neutrale Akteurin gehandelt. Es ist rechtlich ausgeschlossen, dass dieselbe Behörde im selben Verfahren zunächst veranlagungsrechtlich tätig wird und anschliessend mittels Aufsichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vorgeht, um ihre eigene frühere Verfügung zu schützen. Da die ESTV zudem ausdrücklich auf die allgemeine Individualbeschwerde nach Art. 89 Abs. 1 BGG verzichtet hat und keine hinreichende Begründung für eine Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte im Zusammenhang mit der angefochtenen Sistierung vorbringt, sind die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BGG prüft das Gericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Mangels Legitimation nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG und fehlender Substantiierung einer allfälligen Individualbeschwerde nach Art. 89 Abs. 1 BGG sowie Art. 42 Abs. 2 BGG wird auf die Sache nicht eingetreten. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens erübrigt sich damit. Die Verfahrenskosten von CHF 3'000 werden der unterliegenden ESTV auferlegt; eine Parteientschädigung wird mangels Schriftenwechsels nicht zugesprochen.

Entscheidend ist die strikte Trennung zwischen der veranlagungsrechtlichen Rolle der ESTV als Schiedsrichter bei Kompetenzkonflikten und ihrer aufsichtsrechtlichen Funktion, wobei letztere keine Selbstkontrolle zulässt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide