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Justizze. Art. 313 OR

Bundesgericht

Steuerpflichtige schreibt Darlehen an insolvente Tochtergesellschaft ab und verzinst es zinslos: Abschreibung und Zinsaufrechnung steuerlich gerechtfertigt wegen fehlender Werthaltigkeitsminderung und Nahestehendeneigenschaft (Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG, Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG, Art. 46 Abs. 1 StHG, Art. 130 Abs. 1 DBG, Art. 124 Abs. 2 DBG, Art. 126 Abs. 1 DBG, Art. 313 Abs. 2 OR)

Datum
22.11.2016
Geschäftsnummer
2C_1039/2016
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 109 BGG Art. 24 BZP Art. 27 DBG Art. 58 DBG Art. 124 DBG Art. 126 DBG Art. 130 DBG Art. 313 OR Art. 10 StHG Art. 24 StHG Art. 46 StHG

Zusammenfassung

Eine Aktiengesellschaft beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, mit dem dieses die steuerliche Aufrechnung einer Abschreibung und einer Verzinsung eines Darlehens bestätigt hatte. Das Darlehen war an eine insolvente Tochtergesellschaft gewährt worden, deren Konkurs bereits 2004 eröffnet und mangels Aktiven eingestellt worden war. Nach der Konkurseröffnung trat ein Dritter freiwillig in das Passivdarlehen ein, ohne dass dafür ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder Sicherheiten gestellt wurden. In den Steuerjahren 2009/2010 und 2010/2011 schrieb die Steuerpflichtige das Darlehen teilweise ab und ließ es unverzinst. Die Steuerverwaltung nahm daraufhin Aufrechnungen vor, die vom Verwaltungsgericht bestätigt wurden. Streitig waren nur noch die Aufrechnungen im Zusammenhang mit der Abschreibung und Verzinsung des Darlehens.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Steuerpflichtige nicht plausibel dargelegt hatte, weshalb das Darlehen im abgeschriebenen Umfang nicht mehr werthaltig sein sollte, und dass sie keinerlei Schriftstücke zur Abschreibung oder Tilgung vorlegen konnte. Da das Darlehen daher unvermindert werthaltig blieb, war die steuerliche Anerkennung der Abschreibungen nicht gerechtfertigt. Für die Verzinsung folgte das Bundesgericht der Vorinstanz, die B.________ als nahestehende Person beurteilt hatte, weil enge geschäftliche Verflechtungen zwischen ihm und der Steuerpflichtigen sowie deren Verwaltungsratsmitglied A.________ bestanden. Ein zinsloses Darlehen an eine nahestehende Person widerspricht Art. 313 Abs. 2 OR und rechtfertigt die Aufrechnung eines marktüblichen Zinses. Die steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätze gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG, Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG und Art. 46 Abs. 1 StHG verlangen, dass Abschreibungen nur bei tatsächlicher Geschäftsmässigkeit anerkannt werden; dies fehlte hier. Die behördliche Untersuchungspflicht gemäss Art. 130 Abs. 1 DBG und die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 124 Abs. 2 DBG und Art. 126 Abs. 1 DBG waren durch die Steuerpflichtige nicht erfüllt. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 4'000.-- wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, ebenso wie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge steuerrechtliche Prüfung von Abschreibungen auf Forderungen gegenüber insolventen nahestehenden Unternehmen und die Bedeutung der Dokumentationspflicht für steuermindernde Tatsachen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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