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Justizze. Art. 112 BGG

Bundesgericht

Steueramt klagt gegen Pauschalabzug für Liegenschaft: Vorinstanz-Urteil mangels sachgerechter Begründung aufgehoben und zurückgewiesen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
24.08.2017
Geschäftsnummer
2C 162/2017
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 105 BGG Art. 112 BGG Art. 24 BZP Art. 18 DBG Art. 27 DBG Art. 32 DBG Art. 146 DBG Art. 24 StG Art. 39 StG Art. 164bis StG Art. 1 StHG Art. 8 StHG Art. 9 StHG Art. 73 StHG

Zusammenfassung

Das Steueramt des Kantons Solothurn erhob Beschwerde gegen ein Urteil des kantonalen Steuergerichts, das den Beschwerdegegnern für das Steuerjahr 2009 einen Pauschalabzug für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten einer Liegenschaft gewährt hatte. Streitpunkt war, ob die Liegenschaft dem Privatvermögen oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist – nur im ersten Fall steht der Pauschalabzug zu. Das Steuergericht hatte die Liegenschaft dem Privatvermögen zugerechnet und die Sache zur Neuveranlagung zurückgewiesen. Das Steueramt beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung dieses Urteils und die Beschränkung des Abzugs auf die effektiven Kosten. Die Beschwerdegegner verlangten die Abweisung der Beschwerde und zusätzlich eine höhere Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Steuergericht.

Das Bundesgericht hob das Urteil des kantonalen Steuergerichts sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen Steuern auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur rechtlichen Begründung zurück. Der entscheidende Grund war, dass das vorinstanzliche Urteil den Anforderungen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügte: Es enthielt keine ausreichende Sachverhaltsfeststellung zu wesentlichen, streitigen Tatsachen. So blieb unklar, wie hoch der Eigenkapitalanteil bei Erwerb und Umbau der Liegenschaft war und ob es sich um Eigenmittel der Eigentümerinnen oder ihrer Ehegatten handelte. Auch fehlten konkrete Feststellungen zur finanziellen Beteiligung der Beschwerdegegner am früheren Liegenschaftsgeschäft ihrer Ehegatten, das im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit stattgefunden hatte. Zudem war unklar, in welchem Umfang und in welcher Form die Ehegatten beim Umbau der Liegenschaft mitwirkten – eine Frage, die für die steuerrechtliche Qualifikation als Geschäftsvermögen von Bedeutung ist. Diese Unklarheiten machten eine Rechtskontrolle durch das Bundesgericht unmöglich. Die Beurteilung der Zuordnung der Liegenschaft zum Privat- oder Geschäftsvermögen stützt sich auf Art. 32 Abs. 4 DBG (Pauschalabzug), Art. 27 Abs. 1 DBG (kein Pauschalabzug bei Geschäftsvermögen) und Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG (Definition Geschäftsvermögen); für die kantonalen Steuern gelten entsprechend Art. 8 Abs. 2 StHG i.V.m. § 24 Abs. 5 StG und Art. 9 Abs. 1 StHG i.V.m. § 39 Abs. 3 StG. Das Bundesgericht verurteilte den Kanton Solothurn zu den Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG und zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- für die Beschwerdegegner gemäss Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG unterstreicht: Ein Urteil, das zwar richtige Schlüsse zieht, aber nicht erkennbar macht, auf welchen konkreten, beweisermittelgestützten Tatsachen diese beruhen, ist nicht rechtskontrollfähig und muss aufgehoben werden.

Regeste

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerjahr 2009 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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