Eigentümerin errichtet Gartenanlage in Landwirtschaftszone ohne Baubewilligung: Nachträgliche Baubewilligungspflicht für Schildkrötenkiste, Brunnentrog, Wildbienenhotel und Gemüsegarten bejaht (Art. 22 Abs. 1 RPG)
- Datum
- 30.10.2023
- Geschäftsnummer
- 1C_78/2023
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 108 BGG Art. 5 BV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 26 BV Art. 36 BV Art. 22 RPG Art. 25 RPG
Zusammenfassung
B.A. und C.A. errichteten auf ihrem Grundstück in der Landwirtschaftszone verschiedene Anlagen wie eine Schildkrötenkiste mit Auslauf, einen Brunnentrog, ein Wildbienenhotel, einen Gemüsegarten und Blumenrabatte, ohne dafür eine Baubewilligung einzuholen. Die Gemeinde Birwinken lehnte das nachträgliche Baugesuch ab und ordnete die Beseitigung der Anlagen an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht rügen die Beschwerdeführenden die fehlende Baubewilligungspflicht der einzelnen Objekte, Verletzung von Treu und Glauben, Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Verletzung der Verhältnismässigkeit sowie Verletzung der Eigentumsgarantie.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die strittigen Objekte – Schildkrötenkiste mit festem Auslauf, Brunnentrog, Wildbienenhotel, Gemüsegarten und Blumenrabatte – sämtlich der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG unterstehen, weil sie als künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte Einrichtungen in fester Beziehung zum Erdboden stehen und den Raum äusserlich erheblich verändern. Der Schildkrötenauslauf ist ein fest mit dem Boden verbundenes Gehege; der Brunnentrog ist eine ortsfeste Fahrnisbaute aufgrund seiner Dimensionen und seines Gewichts; das Wildbienenhotel verändert durch seine Abmessungen (1.55 m hoch, 0.8 m breit, 0.4 m tief) das Landschaftsbild; zum Gemüsegarten machen die Beschwerdeführenden keine substantiierten Argumente zur fehlenden festen Bodenverbindung oder geringen räumlichen Wirkung; zu den Blumenrabatten äussern sie sich überhaupt nicht, so dass ihre Begründungspflicht nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG verletzt ist. Die Rüge wegen Verletzung von Treu und Glauben nach Art. 9 BV scheitert, weil die Notwendigkeit der kantonalen Mitwirkung nach Art. 25 Abs. 2 RPG grundsätzlich bekannt ist und die Gemeindebewilligung daher nicht vertrauensschutzwürdig war; zudem steht dem Vertrauensschutz das überwiegende öffentliche Interesse an der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet entgegen. Die Gleichbehandlung im Unrecht nach Art. 8 Abs. 1 BV greift nicht, weil die Gemeinde ausdrücklich erklärt hat, das Vollzugsdefizit zu beheben, und damit nicht von einer systematischen rechtswidrigen Praxis ausgegangen werden kann. Die Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV ist gewahrt, da die Wiederherstellungsanordnung – Herstellung von Wiesland – dem ursprünglichen Zustand vor der Errichtung der Anlagen entspricht und keine andere geeignete landwirtschaftliche Kulturart benannt wurde. Die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV ist nicht verletzt, weil die Beseitigung formell rechtswidriger Anlagen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zulässig ist und die Anordnung verhältnismässig ist. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden den Beschwerdeführenden unter Solidarhaft auferlegt; die Frist für die Wiederherstellung wird auf den 30. Januar 2024 festgesetzt. Dieses Urteil klärt, dass bei einer Vielzahl von Anlagen in der Landwirtschaftszone eine Gesamtbetrachtung zulässig ist und dass selbst bewegliche Objekte bei ortsfester Nutzung der Baubewilligungspflicht unterliegen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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