Gemeinde Zizers weist Baugesuch für Hanf-Lagerhalle außerhalb der Bauzone ab: Bundesgericht erklärt kantonale Zuständigkeitsregelung für bundesrechtswidrig (Art. 25 Abs. 2 RPG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 918 · ATF 151 II 918 · DTF 151 II 918
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- 151 II 918
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
A. beantragte bei der Gemeinde Zizers eine Baubewilligung für den Neubau eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes auf einer Parzelle in der Landwirtschaftszone, die zudem von einer Landschaftsschutzzone überlagert ist. Das geplante Vorhaben umfasst eine große Halle zur Lagerung und Trocknung von Hanf sowie weitere Räume für Technik, Personal und Vorzucht. Die Gemeinde wies das Gesuch ab, weil es formell unvollständig sei und an grundlegenden materiellen Mängeln leide – insbesondere fehlender Zonenkonformität, Unvereinbarkeit mit der Landschaftsschutzzone und unzureichender Erschließung. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, das diese abwies. A. gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Streitig war, ob die kantonale Regelung, wonach die Gemeinde ein Baugesuch ausserhalb der Bauzone von sich aus ablehnen darf, mit dem Bundesrecht vereinbar ist.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubündens auf. Es stellt fest, dass Art. 87 Abs. 3 KRG/GR, welches der Gemeinde Zizers erlaubt, ein Baugesuch ausserhalb der Bauzone von sich aus abzuweisen, nicht mit Art. 25 Abs. 2 RPG vereinbar ist. Denn dieser Artikel verlangt, dass bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone die zuständige kantonale Behörde abschliessend und verbindlich über die Zonenkonformität und die Ausnahmebewilligungsfähigkeit entscheidet – unabhängig davon, ob die kommunale Behörde einen positiven oder negativen Antrag stellt. Der Hauptzweck dieser bundesrechtlichen Regelung besteht darin, eine gesamtkantonal einheitliche und rechtsgleiche Behandlung von Ausnahmegesuchen durch eine fachlich kompetente, von Pressionen unabhängige Behörde sicherzustellen. Dieser Zweck wird gerade vereitelt, wenn die Gemeinde im Sinne einer Vortriage die aus ihrer Sicht nicht bewilligungsfähigen Vorhaben einer kantonalen Prüfung entzieht. Auch Art. 25a RPG wird verletzt, da bei parallelen Zuständigkeiten der kommunalen und kantonalen Behörde eine materielle und formelle Koordination zwingend erforderlich ist; hier fand jedoch keine inhaltliche Abstimmung statt. Die kantonale Fachstelle (ARE/GR) hatte im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung vom 7. Juli 2022 das Vorhaben in Bezug auf Zonenkonformität und Landschaftsschutzzone positiver eingeschätzt als die Gemeinde und auf mögliche Alternativstandorte hingewiesen, was die Vorinstanz nicht berücksichtigte. Die Bundesrechtsverletzungen führen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht jedoch zur Nichtigkeit des kommunalen Entscheids. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass kantonale Regelungen, welche die Gemeinde ermächtigen, Ausnahmegesuche ausserhalb der Bauzone eigenständig abzulehnen, mit dem Bundesrecht unvereinbar sind.
Regeste
Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a RPG; Art. 87 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG/GR); Unvereinbarkeit der Bündner Zuständigkeitsordnung mit Art. 25 Abs. 2 RPG und Verletzung des Koordinationsgebots (Art. 25a RPG). Die im Kanton Graubünden bestehende Regelung von Art. 87 Abs. 3 KRG/GR, wonach die Gemeinde ein Baugesuch ausserhalb der Bauzone von sich aus - ohne Weiterleitung an die kantonale Fachbehörde - u.a. wegen fehlender Zonenkonformität und mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG abweisen kann, ist nicht mit Art. 25 Abs. 2 RPG vereinbar. Zur Sicherstellung einer gesamtkantonal einheitlichen und rechtsgleichen Behandlung von Ausnahmegesuchen durch eine kompetente Fachbehörde bedürfen sämtliche Baugesuche ausserhalb der Bauzone eines kantonalen Entscheids, unabhängig davon, ob die kommunale Baubehörde einen positiven oder negativen Antrag stellt (E. 3). Bestehen bei einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone - wie vorliegend - parallele bzw. geteilte Zuständigkeiten der kommunalen und kantonalen Behörde, müssen sie ihre Entscheide aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwingend inhaltlich abstimmen und insoweit formell koordinieren (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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